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Digitaler Nachlass – online für die Ewigkeit?

Digitaler Nachlass – online für die Ewigkeit? (Bild: thinkstock)
Digitaler Nachlass – online für die Ewigkeit? (Bild: thinkstock)

Erbschaft im Internet: Ob der Facebook-Account, Nutzerkonten bei Onlineversendern oder im Netz gebuchte Urlaubsreisen – all das läuft nach dem Tod erst einmal weiter. Erben müssen sich dann um den digitalen Nachlass kümmern. Keine leichte Aufgabe, denn oft gestaltet sich die Spurensuche schwierig. Die Experten von Finanztest erklären, was Nutzer und Erben wissen sollten.


Über 800.000 Menschen sterben in Deutschland jedes Jahr. Und die hinterlassen nicht nur Häuser, Sparkonten und Autos, sondern auch Konten im Internet und Homepages. "Drei Viertel der Menschen in Deutschland sind im Internet unterwegs. Neun von zehn Internetnutzern kaufen online ein, mehr als die Hälfte von ihnen hat ein Profil in einem sozialen Netzwerk. Fast jeder Zweite in der Bundesrepublik nutzt Onlinebanking", berichtet Finanztest in ihrer aktuellen Ausgabe.

Erben müssen sich kümmern
Stirbt ein Internetnutzer, geht der digitale Nachlass auf die Erben über. Die müssen sich dann kümmern. Zum Beispiel um laufende Auktionen bei Ebay oder um die Bezahlung bestellter Ware. Aufschluss über die Internet-Aktivitäten eines Verstorbenen gibt dessen E-Mail-Konto. Doch wenn der Zugang und das Passwort unbekannt sind, bleibt der Einblick erst einmal verwehrt. Erben müssen sich dann an den Anbieter des Dienstes wenden.

Das Problem: Es gibt keine klare gesetzliche Regelung. "Nach geltendem Recht ist unklar, ob der Erbe einen Anspruch hat, die E-Mails einzusehen. Anbieter können den Zugang unter Hinweis auf das Telekommunikationsgeheimnis verweigern. Denn dadurch ist auch derjenige geschützt, mit dem der mittlerweile Verstorbene kommuniziert hat", erklärt Professor Peter Bräutigam von der Rechtsanwaltskanzlei Noerr gegenüber Finanztesttest.

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Unterschiedliche Regelungen
Manche Anbieter verlangen einen offiziellen Nachweis, wie etwa die Sterbeurkunde, damit ein E-Mail-Konto gelöscht werden kann. Andere erlauben unter strengen Auflagen den einmaligen Zugriff auf die elektronische Post eines Verstorbenen. Für Rechtsanwalt Bräutigam ist das ein Unding: "Es kann doch nicht vom Anbieter abhängen, ob der Erbe die E-Mails sichten darf oder nicht. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, klare Linien vorzugeben." Solange das jedoch nicht der Fall ist, ist es ratsam, Zugangsdaten für die Erben zu hinterlegen. So können die den Schriftverkehr sichten und die Konten auch selbst löschen.

Dienstleister beauftragen
Eine andere Möglichkeit bieten entsprechende Dienstleistungsunternehmen, wie etwa die Firma Semno, berichtet test. Wer den Computer eines Verstorbenen einschickt, kann ihn für 139 Euro untersuchen lassen und erhält dann eine Analyse wie der Computer genutzt wurde.

Grundsätzlich raten die Experten von Finanztest, den digitalen Nachlass klar zu regeln. Im Testament kann zum Beispiel festgelegt werden, wer Zugang zu Internetdiensten haben soll. Eine andere Möglichkeit sei es, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, die eine Person festlegt, die zum Beispiel bei schwerer Krankheit die Daten verwaltet. Eine weitere Variante kann natürlich auch sein, alle Daten in einem Überblick aufzulisten, auf die Erben Zugriff haben sollen – wobei sensible Zugangsdaten auch bei einem Notar hinterlegt werden können.

Den vollständigen Bericht von Finanztest zum Thema "Digitaler Nachlass" finden Sie hier (kostenpflichtig).