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Filme online gucken: Download verboten, Streamen erlaubt

Wer sich Filme und Serien im Internet besorgt, sollte sich über die Rechtslage informieren. (Bild: Thinkstock)
Wer sich Filme und Serien im Internet besorgt, sollte sich über die Rechtslage informieren. (Bild: Thinkstock)

„Game of Thrones“ bricht alle Rekorde, auch diesen: Keine TV-Serie wurde im vergangenen Jahr häufiger illegal im Internet heruntergeladen, und das war erst die zweite Staffel. Seit die dritte Staffel der US-Fantasy-Saga im Bezahlfernsehen angelaufen ist, glühen wieder weltweit die Internetkabel. Denn warten, bis sie im Free-TV wiederholt wird oder bei iTunes zum Download bereit steht, will niemand. Und Filmportale, die ganze Serienstaffeln kostenfrei im Internet zur Verfügung stellen, gibt es wie Sand am Meer. Die Hemmschwelle zum Online-Streaming ist klein, aber die Unsicherheit bleibt: Wie illegal ist es wirklich, das Angebot der Internet-Piraten zu nutzen? Yahoo! erklärt, ob downloaden und streamen erlaubt ist und welche Strafen drohen.

Kaum lief der Abspann auf dem Pay-TV-Sender HBO, da war die erste „Game of Thrones“-Folge der dritten Staffel schon per Filesharing ins Internet gelangt. Dort können dann mehr als 2,5 Milliarden Menschen auf der ganzen Welt das Fantasy-Spektakel verfolgen (so hoch ist inzwischen der Anteil der Weltbevölkerung mit einem eigenen Zugang zum Internet). Der US-Sender HBO erreicht weltweit gerade mal 37 Millionen Menschen. Innerhalb eines Tages wurde die erste Folge auf nur einer Tauschbörse über eine Million Mal heruntergeladen.

Ist das Downloaden von Filmen in Deutschland erlaubt?

Wer Serien und Filme auf Internetseiten wie kinox.to, im sogenannten Usenet, bei One-Click-Hostern wie Rapidshare oder in einschlägigen Foren herunterläft, macht sich strafbar. „Das wäre eine unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke“, erklärt Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Experte für Internetrecht. „Auf die Privatkopieregelung kann man sich in diesem Fall nicht berufen, da es sich bei Rapidshare, Usenet und Co. um offensichtlich rechtswidrige Quellen handelt. Bei offensichtlich rechtswidrigen Quellen gilt das Recht auf Privatkopie nicht.“ Diese besondere Regelung besagt, dass sich User für den privaten Gebrauch urheberrechtlich geschützter Werke wie CDs, DVDs oder Fernsehsendungen Kopien anfertigen dürfen, solange die Qelle nicht kopiergeschützt ist. Diese Kopien dürfen auch an Freunde verteilt werden. Nach einem Urteil sind etwa sieben Privatkopien für den engsten Freundeskreis erlaubt.

Im Browser gucken: Grauzone Streaming

Fachleute streiten seit Jahren darüber, ob es aus juristischer Sicht erlaubt ist, Filme und Serien direkt im Browser als Stream anzuschauen, statt sie auf die Festplatte zu laden. „Unter Juristen ist sehr umstritten, ob derjenige, der sich einen rechtswidrig hochgeladenen Stream ansieht, eine Urheberrechtsverletzung begeht“, so Anwalt Solmecke. Der Kern der Diskussion: Auch beim sogenannten „On-Demand“-Streaming – dabei werden keine Live-Streams, sondern bereits ausgestrahlte Sendungen zu einem beliebigen Zeitpunkt angeguckt - wird ein Teil der Daten im Arbeitsspeicher zwischengespeichert, um eine reibungslose Wiedergabe zu gewährleisten. Die wiedergegebenen Daten werden im Regelfall allerdings umgehend wieder gelöscht. Doch bereits die temporäre Kopie im Zwischenspeicher sei eine Verletzung des Urheberrechts, so sagen es die einen.

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Für Anwalt Solmecke verstoßen solche Kopien nicht gegen das Urheberrecht. „Bei den zwischengespeicherten Dateifragmenten handele es sich um vorübergehende Vervielfältigungen, die begleitender Teil eines technischen Verfahrens sind“, erklärt Solmecke. Zweck dieser Kopie sei es, eine rechtmäßige Nutzung des Werkes, nämlich das Ansehen des Streams, zu ermöglichen. „Nach meiner Auffassung ist das Ansehen von Streams daher, auch wenn diese rechtswidrig hochgeladen wurden, keine Urheberrechtsverletzung“, argumentiert der Anwalt. Allerdings ist das Streaming nicht ohne Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Werkes möglich und die ist gesetzlich geregelt. Das Streaming bleibt also erst einmal eine rechtliche Grauzone.

Diese Strafen drohen Filmfans

Während es kaum Gerichtsprozesse zur Nutzung von Streaming-Angeboten in Deutschland gibt, existieren zahlreiche Urteile zur Nutzung von Tauschbörsen. Dabei geht es jedoch nicht um das Herunterladen, sondern um das Anbieten geschützter Werke. Was viele Nutzer von Tauschbörsen nicht wissen: Während sie eine Datei herunterladen, wird diese gleichzeitg angeboten und schon ist man ein Ziel der Anwälte. „Eine Strafe im Sinne eines Strafverfahrens haben Tauschbörsennutzer nicht zu erwarten. Es werden aber Abmahnungen verschickt, die je nach Art und Umfang der Urheberrechtsverletzung Schadensersatzforderungen zwischen mehreren Hundert und Tausenden Euro nach sich ziehen“, warnt Solmecke.

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Die Nutzung von VPN-Clients – das sind kleine Programme, mit denen man wie mit einer Tarnkappe die Verbindung ins Internet verschleiern und die eigene IP verschlüsseln kann - ist erlaubt. Man kann sie nutzen, um beispielsweise mit mit einer ausländischen IP-Adresse auf Inhalte zugreifen zu können, die in Deutschland gesperrt sind. Das deutsche Recht endet allerdings mit den Landesgrenzen. Wer sich im Urlaub Filme und Serien herunterlädt oder streamt, muss sich über die Rechtslage vor Ort informieren. In der Schweiz sind beispielsweise sowohl das Downloaden als auch das Streamen erlaubt, solange es zum Eigenbedarf geschieht. Filmfans können dort also auch einen verregneten Urlaub ohne Angst vor möglichen Strafen genießen – solange sie selbst nichts ins Internet hochladen.