Der wegen schwerer Brandstiftung angeklagte Fußballstar Breno war nach Einschätzung eines Rechtspsychiaters zur Tatzeit womöglich vermindert schuldfähig. "Ich denke, man kann nicht ausschließen, dass die Voraussetzungen für den Paragraphen 21 doch vorgelegen haben", sagte der Gerichtspsychiater Henning Saß am Mittwoch vor dem Landgericht München I. Bei Eintreten des Paragraphen 21 des Strafgesetzbuches gilt ein Angeklagter als vermindert schuldfähig, was zu einer niedrigeren Strafe führen kann.
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