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    Deftige Äußerungen bei Streiks im Einzelfall zulässig

    Vorwürfe können von Meinungsfreiheit gedeckt sein

    In einem Arbeitskampf können im Einzelfall auch zugespitzte Äußerungen zulässig sein. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Fall von streikenden Arbeitnehmern, die in Sprechchören ihrem Unternehmen vorgeworfen hatten, es "betrüge" beziehungsweise "bescheiße". Hintergrund des Beschäftigten-Unmuts war demnach, dass das Unternehmen der Ernährungsindustrie während der Laufzeit eines Tarifvertrags seine Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung umgewandelt hatte.

    Bei den Protesten waren Sekretäre der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) anwesend, schritten aber nicht ein. Vielmehr wurden Teile der Parolen von einem Gewerkschaftssekretär per Megafon gesprochen. Das Unternehmen verlangte daraufhin von der NGG, ihren drei Vorstandsmitgliedern und zwei Gewerkschaftssekretären, die umstrittenen Äußerungen zu unterlassen und entsprechend auch auf die Streikenden einzuwirken.

    Das Landesarbeitsgericht entschied dagegen im Zuge des einstweiligen Verfügungsverfahrens, die beanstandeten Äußerungen seien im Gesamtzusammenhang nicht als Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen Sinne zu werten. Es habe sich sich um zugespitzte Äußerungen gehandelt, mit denen die Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie sich wegen des Wechsels der Firma in eine Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung "betrogen" gefühlt hätten. So verstanden seien die zugespitzen Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt, die im Arbeitskampf auch der Gewerkschaft zustehe.

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