Bei der Berechnung des Elterngeldes bleiben steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch für Altfälle unberücksichtigt. Das seit 2011 geltende Recht, wonach steuerfreie Zuschläge rechtlich als nicht anrechenbare Einkünfte zu werten sind, gelte auch für strittige Altfälle aus der Zeit vor der Gesetzesnovelle, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied. Damit scheiterte die Klage eines Vaters von Drillingen. Er hatte 2007 rund 1600 Euro Elterngeld monatlich bekommen, wegen geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit aber mehr gefordert.
Das Elterngeld wurde Anfang 2007 eingeführt. Es wird bis zu 14 Monate nach der Geburt an Mütter und Väter gezahlt, die mit der Arbeit aussetzen und beträgt je nach dem zuvor erzielten Einkommen zwischen 300 und höchstens 1800 Euro im Monat. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums nutzen derzeit 97 Prozent der Familien das Elterngeld.


