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    EuGH stellt Lebenspartner bei Zusatzversorgung gleich

    Luxemburg (AFP) - Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung dürfen eingetragene Lebenspartner nicht benachteiligt werden. Bestehende Nachteile sind eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Zusatzversorgung. Öffentliche Arbeitgeber sind daran unmittelbar gebunden.

    Der Kläger arbeitete von 1950 bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit 1990 als Verwaltungsangestellter bei der Hansestadt Hamburg. Seit 1969 lebt er mit einem Mann zusammen. Nach Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Februar 2001 ging er noch im selben Jahr offiziell die Homo-Ehe ein. Bei der Stadt Hamburg beantragte er daraufhin eine um monatlich 590 Euro höhere Zusatzversorgung unter Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse III. Hamburg lehnte dies mit dem Hinweis ab, dies sei Ehepartnern vorbehalten. Seine Klage legte das Arbeitsgericht Hamburg dem EuGH vor.

    Nach dessen Urteil steht dem Kläger die höhere Versorgung zu. Seine Situation sei insgesamt mit der eines Ehepartners vergleichbar. Insbesondere seien sich auch Lebenspartner zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Hätte der Kläger 2001 geheiratet, würde er ebenfalls die höhere Versorgung bekommen. Formal muss danach nun wieder das Arbeitsgericht Hamburg entscheiden.

    Nach dem Luxemburger Urteil können Lebenspartner ab Ablauf der Umsetzungsfrist für die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, eine Ehepartnern entsprechende Berechnung ihrer Zusatzversorgung verlangen. Öffentliche Arbeitgeber sind unmittelbar daran gebunden. Grundsätzlich ist das Urteil aber auch auf die betriebliche Altersversorgung übertragbar. Sofern private Arbeitgeber unter Hinweis auf deutsche Gesetze die Gleichbehandlung verweigern, können Lebenspartner gegen den Bund einen Anspruch auf Schadenersatz haben.

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