Produkte aus menschlichen embryonalen Stammzellen dürfen grundsätzlich nicht patentiert werden, wenn dafür befruchtete Eizellen zerstört werden mussten. Solche Eizellen seien rechtlich als "menschliche Embryonen" zu bewerten, deren Menschenwürde geachtet werden müsse, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg im Streit um ein Patent des deutschen Wissenschaftlers Oliver Brüstle.
Im vorliegenden Fall hatte das Bundespatentgericht auf die Klage der Umweltschutzorganisation Greenpeace hin das Patent auf ein von Brüstle entwickeltes Verfahren aufgehoben, mit dem Nervenzellen aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können. Brüstle wollte mit dem Patent die Heilung von Nervenleiden wie Parkinson voranbringen. Die von Brüstle verwendeten Stammzellen waren zuvor in Israel aus Eizellen gewonnen worden, die nach einer künstlichen Befruchtung übrig geblieben waren und für die Stammzellen-Entnahme zerstört wurden.
Der EuGH legte mit dem Urteil nun erstmals den Begriff "menschlicher Embryo" genauer aus, der in der Richtlinie zum Schutz biotechnologischer Erfindungen nicht definiert ist. Laut Urteil muss ab sofort "jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an" rechtlich als menschlicher Embryo bewertet werden, "da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen". Das Gericht begründete diesen strikten Rahmen mit dem Willen des Gesetzgebers, der keine Patentierung von industriellen oder kommerziellen Verfahren zulassen wolle, bei der die Menschenwürde beeinträchtigt wird.
Laut Urteil sind aber auch Patente in der wissenschaftlichen Forschung wie im Fall Brüstles unzulässig, wenn für die Erfindung Stammzelllinien benötigt werden, die durch die Zerstörung befruchteter Eizellen gewonnen wurden. Zudem könne ein Patent für die wissenschaftliche Forschung nicht von dessen industrieller oder kommerzieller Verwertung getrennt werden.
Als einzige Ausnahme erlaubte das Europagericht die Patentierung von Verfahren, die zur Diagnose oder Therapie von Missbildungen bei Embryonen dienen und deren Überlebenschancen verbessen. Dies ist etwa bei der sogenannten Präimplantationsdiagnostik der Fall, wo Eizellen nach einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Mutterleibs auf Genschäden untersucht werden.
Christoph Then, Patent-Berater von Greenpeace, begrüßte, dass das Luxemburger Gericht den Schutz des menschlichen Lebens gegenüber wirtschaftlichen Interessen "deutlich gestärkt" habe. Der Mensch müsse nun "in allen Phasen seiner Entwicklung" vor kommerzieller Verwertung geschützt werden. "Dies gilt auch für Embryonen in der Petrischale", erklärte Then in Hamburg.
Auf die Stammzellforschung insgesamt wird das Urteil seiner Auffassung nach nur begrenzten Einfluss haben. Inzwischen gebe es Möglichkeiten, geeignete Stammzellen herzustellen, ohne menschliche Embryonen zu zerstören.


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