Bei den meisten Arbeitgebern dürfen dienstliche Handys auch zu Privatgesprächen benutzt werden. Allerdings in welchen Umfang und was dabei zu beachten ist, das regelt meist eine Betriebsvereinbarung. Daran sollten sich Angestellte tunlichst halten, denn werden Privatgespräche entgegen Absprachen dienstlich abgerechnet, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.;
Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrer der Lufthansa-Tochter LSG fristlos gekündigt, weil er während eines Urlaubs im Ausland mit dem dienstlichen Handy Privatgespräche geführt und rund 500 Euro Kosten verursacht hatte, die dem Unternehmen in Rechnung gestellt wurde. Der Angestellte hatte die für private Nutzung vorgesehene PIN nicht benutzt und angegeben, er habe versehentlich die berufliche PIN eingegeben. Angesicht der 113 Einzelverbindungen mochte das Gericht nicht an einen Irrtum glauben.
Auch eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber sei nicht nötig gewesen, auch wenn der Kläger 25 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt sah darin eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt (LAG Frankfurt a. M., Urteil v. 25.07.2011, 17 Sa 153/11).
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