Gleichgeschlechtliche Ehepartner nach ausländischem Recht haben einen Anspruch darauf, dass ihre Ehe in Deutschland als Lebenspartnerschaft anerkannt wird. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss. (Az: 3 W 170/10)
Damit gab das OLG einem deutschen Mann recht, der 2008 in San Francisco nach kalifornischem Recht einen Mann geheiratet hatte. Beim Standesamt seines Wohnorts in Deutschland beantragte er, diese Ehe hierzulande als Lebenspartnerschaft einzutragen.
Das Standesamt stellte sich jedoch quer: Als Ehe könne die Beziehung wegen des gleichen Geschlechts nicht anerkannt werden. Trotzdem seien die beiden Männer aber nun mal eine Ehe eingegangen. Daher scheide auch die Anerkennung einer Lebenspartnerschaft aus.
Doch so formal und spitzfindig seien die deutschen Vorschriften nicht zu sehen, befand das OLG. Ziel des Gesetzgebers sei die Anerkennung nach dem Recht, das gelten würde, wenn der Lebensbund in Deutschland geschlossen worden wäre. Im Fall einer Homo-Ehe nach ausländischem Recht entspreche eine solche Anerkennung hierzulande der Lebenspartnerschaft.
Einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehe oder Lebenspartnerschaft in Deutschland können allerdings nur deutsche Staatsbürger Stellen.


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