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    Klage gegen die Telekom abgewiesen

    Frankfurt/Main (dapd). Nach mehr als vier Jahren Verhandlungsdauer hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine Sammelklage zum dritten Börsengang der Telekom abgewiesen. Der Börsenprospekt sei nicht zu beanstanden, urteilte der 23. Zivilsenat am Mittwoch und zerstörte damit für mehr als 16.000 Anleger die Hoffnung auf Schadenersatz. Gegen den Urteilsspruch ist allerdings noch eine Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe möglich.

    Die Anleger hatten durch den rapiden Kurssturz der Telekom-Aktie im Juni 2000 viel Geld eingebüßt. Der Unmut der Aktionäre richtete sich gegen den im Mai 2000 veröffentlichten Börsenprospekt des Unternehmens. Darin sei etwa das Immobilienvermögen der Telekom falsch dargestellt gewesen. Auch über die kurz darauf erfolgte milliardenschwere Übernahme des amerikanischen Mobilfunkunternehmens Voicestream habe der Börsenprospekt nicht informiert. Der Senat sah darin keine rechtlich zu beanstandenden Versäumnisse.

    Die Telekom hatte ihren Immobilienbesitz im Jahr 2001 um zwölf Prozent abgewertet. Die klagenden Anleger hatten moniert, dass das Immobilienvermögen im Börsenprospekt damit falsch bewertet gewesen sei. Die Richter sahen in der Abwertung allerdings eine Korrektur "im Rahmen der üblichen Spannweite", die im Börsenprospekt nicht habe erwähnt werden müssen. Auch weitere Beschwerden über mögliche Mängel des Prospekts wies der Senat zurück, weil es keine rechtlichen Verpflichtungen auf entsprechende Hinweise im Börsenprospekt gebe.

    Während der langwierigen Verhandlung war zwischen Klägeranwälten und dem beklagten Unternehmen auch immer wieder darum gestritten worden, ob für das Lesen des Börsenprospekts Vorkenntnisse erwartet werden dürften. Das Oberlandesgericht bejahte diese Frage am Mittwoch ausdrücklich. Auch von Aktionären der einstigen "Volksaktie" seien Bilanzkenntnisse zu erwarten.

    (Aktenzeichen: OLG Frankfurt/Main 23 Kap 1/06)

    dapd

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