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    Nur bei korrekter Abrechnung Aufschlag für Nebenkosten möglich

    Karlsruhe (dapd). Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Vermieter nur noch dann die Nebenkostenvorauszahlungen erhöhen, wenn die Abrechnung inhaltlich fehlerfrei ist. Es genügt dagegen nicht mehr, dass die Aufschlüsselung der Nebenkosten formell ordnungsgemäß ist. Mit dem Urteil vom Dienstag änderte der Mietsenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung. Auslöser war die Kündigung zweier Mieter wegen nicht gezahlter Aufschläge auf die Nebenkosten.

    Ein Vermieter hatte die Nebenkosten im Jahr 2004 erhöht und dafür eine Abrechnung vorgelegt, die Fehler enthielt. Deshalb beanstandeten zwei Mieter die Abrechnung und bezahlten den geforderten Aufschlag entweder gar nicht oder nur teilweise. Später ergab sich, dass die Abrechnung tatsächlich Fehler enthalten hatte und die Erhöhung der Vorauszahlungen nicht gerechtfertigt war.

    Der Vermieter kündigte und verlangte die Räumung der Wohnung, weil durch die verweigerten Erhöhungen der Vorauszahlungen Mietrückstände von zwei Monatsmieten aufgelaufen waren.

    Der BGH hatte nämlich bisher entschieden, dass die Erhöhung der Vorauszahlungen bei einer formell korrekten Betriebskostenabrechnung immer gezahlt werden müssten. Um die inhaltliche Fehler in der Abrechnung müsse dann separat gestritten werden.

    Angesichts der Fälle von Mietkündigungen änderte der BGH-Mietsenat jetzt jedoch seine Rechtsprechung. Der Mieter habe Anspruch auf eine korrekte Abrechnung. Wenn trotz Fehler Erhöhungen der Vorauszahlungen verlangt werden könnten, würde die Verletzung der Vertragspflichten sogar zu Vorteilen führen. Das könne nicht hingenommen werden, zumal wenn der Vermieter den Vertrag wegen Mietrückständen kündigen könne.

    Nach dem Gesetz sind Kündigungen möglich, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand ist.

    (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 245/11)

    dapd

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