München (dapd). Das bayerische Rauchverbot gilt auch für bewirtschaftete Bereiche in Einkaufszentren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss, dass es sich bei einer umschlossenen und überdachten Durchgangszone in einem Einkaufszentrum um einen Innenraum im Sinne des Gesundheitsschutzgesetzes handelt. Hier gelte das Rauchverbot.
Geklagt hatte eine Wirtin im Münchner Elisenhof. Die Richter führten an, dass das Rauchen in einem Einkaufszentrum zwar nicht generell verboten sei, aber für eine darin befindliche Gaststätte andere Regelungen gelten. Der BayVGH bestätigte mit dem Beschluss eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
(Beschluss vom 11. November 2011, AZ: 22 CS 11.1992)
dapd


Bisher keine Kommentare vorhanden