Bis zu 50.000 Euro Bußgeld: Worauf Sie beim Entfernen von Laub unbedingt achten sollten

Das Beseitigen von Laub gehört zu den jährlichen Aufgaben im Herbst. Doch Vorsicht: Unter Umständen drohen hohe Bußgelder. Lesen Sie hier, welche Regeln Sie beachten müssen.

Loses Laub auf dem Gartenboden kann nicht nur aus ästhetischen Gründen stören, sondern sollte vor allem zum Wohle des Rasens konsequent und zeitnah beseitigt werden.

Gerade bei niedrigen Herbst- und Wintertemperaturen benötigen Gras und immergrüne Pflanzen ausreichend Luft und Licht. Wird der Rasen allerdings von einer feuchten Laubschicht bedeckt, so kann mitunter Fäulnis entstehen, welche zu verstärktem Mooswachstum und kahlen, gelblichen Stellen führen können.

In Beeten sollten die Blätter hingegen nicht entfernt, sondern können sogar liegen gelassen und als natürlichen Frostschutz und organischen Bodendünger für Pflanzen verwendet werden. Zudem bieten Laubansammlungen Schutz für Insekten und Igel. Warum Sie Letzteren übrigens im Garten Schutz gewähren sollten, erfahren Sie im obigen Video.

Das sollten Sie beim Entfernen von Laub auf jeden Fall beachten

Laub
Laub

Um Laub auf dem Rasen zu beseitigen, werden meistens Besen, Rechen oder Laubbläser verwendet. Vor allem mit Letzterem lassen sich lose und weitläufig verteilte Blätter besonders effektiv entfernen. Allerdings können hierbei erhebliche Bußgelder drohen.

Obwohl die Blasgeräte häufig viel Zeit und Arbeit sparen, können sie Lärm von über 110 Dezibel verursachen und damit zum Teil lauter als Presslufthammer und Kreissägen sein. Daher schreibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung feste Zeiträume vor, in welchen Laubbläser benutzt werden dürfen (32. BImSchV).

Im Übrigen sind in den österreichischen Städten Graz und Leibnitz seit 2014 und in einigen US-amerikanischen Gemeinden bereits seit den Siebzigern Laubbläser ganzjährig gänzlich verboten.

Für Laubbläser gilt Folgendes

Grundsätzlich dürfen die Geräte in Wohngebieten lediglich an Werktagen zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr eingesetzt werden.

Eine Ausnahme dieser Zeiten besteht nur für Geräte mit einem leiseren Elektromotor (EG-Umweltzeichen CE). Diese dürfen Sie werktags zwischen 7 und 20 Uhr verwenden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Laubbläser nicht eingesetzt werden. Zudem können in einzelnen Gemeinden zusätzliche Ruhezeiten gelten.

Das droht bei Missachtung

Während grundlegende Störungen der Nachtruhe sowie von Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen können (§117 OWiG), können Ordnungswidrigkeiten, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen des BImSchG darstellen - wie es bei der Verwendung von Laubbläsern außerhalb der genehmigten Zeiten der Fall ist - sogar mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro belangt werden (§ 62 Abschnitt 4 BImSchG).

Möchten Sie also Ihren Laubbläser verwenden, so sollten Sie unbedingt die obigen Grundzeiträume einhalten und sich vorab über geltende Zusatzruhezeiten bei den jeweiligen Gemeinden informieren.

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