50+1: Hannover-Boss Kind muss sich weiter gedulden

Martin Kind strebt eine Ausnahmegenehmigung von der Investorenregel 50+1 an

Das Ständige Schiedsgericht hat die Verhandlung über den Antrag von Hannover 96 und Klubpräsident Martin Kind (74) auf Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel vertagt. "Beide Seiten haben ihre Argumente ausführlich dargelegt. Das Verfahren wird im kommenden Jahr fortgesetzt", teilte die Deutsche Fußball Liga (DFL) mit. Damit bleibt Kind, der die Mehrheit der Geschäftsanteile des Fußball-Klubs übernehmen will, vorerst im Wartestand.

"Das Gericht hat die Verhandlung professionell und lösungsorientiert geführt", sagte Kind. Im Juli war der Unternehmer am Votum des DFL-Präsidiums gescheitert, dass nicht alle Kriterien für eine Ausnahmegenehmigung als erfüllt angesehen hatte.

Die 50+1-Regel besagt im Grundsatz, dass Investoren in Deutschland nur die Mehrheit an einem Verein halten dürfen, wenn sie diesen mehr als 20 Jahre "ununterbrochen" und "erheblich" gefördert haben. In den anderen europäischen Top-Ligen gilt diese Regel nicht. Nach Angaben von Hannover 96 erwägt das Schiedsgericht, "Anfang kommenden Jahres ein Sachverständigen-Gutachten zur Frage der Erheblichkeit der Förderung des Fußballsports bei Hannover 96 in Auftrag zu geben".

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Kind will alle Rechtsmittel ausschöpfen

Kind hatte für den Fall einer Niederlage vor dem unabhängigen Ständigen Schiedsgericht bereits angekündigt, vor das Landgericht in Frankfurt/Main zu ziehen. Der 74-Jährige will alle sich bietenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, bis hin "zum EU-Recht, da bin ich kompromisslos", hatte er gesagt.

Für die drei Bundesliga-Klubs Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG Hoffenheim besteht bereits eine Ausnahme von der 50+1-Regel. In Leverkusen (Bayer) und Wolfsburg (VW) sind die Investoren milliardenschwere Unternehmen, in Hoffenheim hatte Dietmar Hopp als Mäzen lange Jahre Millionen in den einstigen Dorfklub gesteckt.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts wäre verbandsintern endgültig und hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.