Arbeitsrecht: Arbeitgeber feiert Jubiläum: Müssen Mitarbeiter hingehen?
Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet Leserfragen.
Bei meinem Arbeitgeber steht demnächst eine Jubiläumsfeier an. Sie wird an einem Wochenende stattfinden, doch ich habe schon private Pläne. Kann mich mein Chef zur Teilnahme verpflichten?
Das sagt der Anwalt: Sommerfest, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum – wie die Praxis zeigt, lassen Arbeitgeber hin und wieder gern die Korken knallen. Aus gutem Grund: Betriebsfeiern nützen auch dem Zusammenhalt der Mitarbeiter. Zudem können sich Arbeitgeber so auf nette Art und Weise für die Betriebstreue ihrer Beschäftigten bedanken und sie gleichzeitig für die Zukunft motivieren.
Doch diese guten Absichten stoßen nicht immer auf Gegenliebe. Ausgelassene Feiern mit angeheiterten Kollegen sind verständlicherweise nicht jedermanns Sache. Werden auch noch die eigenen privaten Pläne durchkreuzt, wie es jetzt bei Ihnen der Fall ist, tendiert die Motivation, der Einladung des Chefs zu folgen, gegen null.
Bild Nr. 1:
Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. privat
Für Kollegen wie Sie, die wenig Vorfreude auf die Feier verspüren, lautet die gute Nachricht: Eine rechtliche Pflicht zur Teilnahme besteht grundsätzlich nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsfeier abends oder am Wochenende stattfindet.
In diesen Fällen liegt sie nämlich außerhalb der regulären Arbeitszeit, sodass der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres verpflichtet werden kann, an ihr teilzunehmen. Freizeit ist schließlich immer noch Privatsache und geht den Arbeitgeber nichts an.
Keine generelle Teilnahmepflicht
Selb...