Arbeitsrecht: Darf der Arbeitgeber nach der Kündigung den Bonus streichen?

Ein Mitarbeiter kündigt und soll darum keine Gratifikation für Betriebstreue mehr erhalten. Ein Arbeitsrechtler erklärt die Rechtslage.

Berlin. Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet Leserfragen.

Ich habe meine Stelle zu Ende November gekündigt. Jetzt hat mein Arbeitgeber verlauten lassen, er würde die bereits in Aussicht gestellte Gratifikation – bei uns wird sie für Betriebstreue gezahlt – zurückziehen. Darf er das?

Das sagt der Anwalt: Eine Bonusvereinbarung darf nur an die Betriebstreue gekoppelt werden, wenn sie den Arbeitnehmer nicht in seiner Freiheit einschränkt. Sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Beschäftigte jahrelang angesparte Boni durch eine Kündigung verlieren würden – und wenn der Kündigungsgrund dabei keine Rolle spielt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden (Az. 3 Sa 426/15).

In dem betreffenden Fall ging es um einen Betrieb, in dem seit 2009 eine Vereinbarung über einen Treuebonus galt: Er sollte jedes Jahr angespart, aber erst nach fünf Jahren Betriebstreue ausgezahlt werden. Wenn ein Mitarbeiter vor Ablauf der fünf Jahre kündigen sollte, entfiele der Bonus dem Wortlaut der Vereinbarung nach komplett.

Bild Nr. 1:
Rechtsanwalt Heiko Peter Krenz privat

2014 kündigte ein Mitarbeiter dort aus eigenen Stücken, weil er über mehrere Monate keinen Lohn erhalten hatte. Zum Zeitpunkt der Kündigung war er aber noch keine fünf Jahre im Betrieb. Ein Anrecht auf den Treuebonus habe er damit nicht, argumentierte der Arbeitgeber. Der Mann klagte erfolgreich dagegen. Bis zur Kündigung habe er sich betriebstreu verhalten, so die Richter. Die Bindung des Treuebonus an einen Stichtag, d...

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