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BGH: Neuer Bodenbelag muss Schallschutz erfüllen

Durch die Verlegung von Fliesen wurde es eine Etage drunter lauter als zulässig.
Durch die Verlegung von Fliesen wurde es eine Etage drunter lauter als zulässig.

Weil jeder Schritt auf den neu verlegten Fliesen zu hören ist, kommt der Nachbar in der Wohnung darunter nicht zur Ruhe. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden: Schallschutz muss sein.

Karlsruhe (dpa) - Von oben ist jeder Schritt zu hören, unten sind die Wohnungseigentümer genervt. Der Austausch von Teppich gegen Fliesen hat einen Nachbarschaftskrach ausgelöst.

In dem Fall aus Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden, dass die Grenzwerte des Trittschallschutzes eingehalten werden müssen, die im Baujahr der Wohnung galten. (V ZR 173/19)

Das gelte auch dann, wenn die Geschossdecke fehlerhaft konstruiert ist und der Trittschallschutz bei ordnungsgemäßer Bauweise eingehalten würde, urteilte der V. Zivilsenat. Er wies die Berufung des Eigentümers einer Dachgeschosswohnung gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurück. «Zwischen Wohnungseigentümern bestehen Rücksichtnahmepflichten», betonte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann.

Das Haus war 1962 gebaut worden, die Dachgeschosswohnung war bei einem Ausbau im Jahr 1995 entstanden und mit Teppichboden ausgestattet worden. 2008 ließ der Beklagte den Teppich gegen Fliesen austauschen. Ein Gutachten ergab 2013, dass die Geschossdecke nicht den Mindestanforderungen an den Schallschutz genügt.

Die Eigentümergemeinschaft lehnte es aber ab, diese Decke entsprechend zu ertüchtigen. Das Landgericht verurteilte den Eigentümer der Dachgeschosswohnung, durch geeignete Maßnahmen den Trittschallpegel auf das zulässige Maß zu reduzieren. Maßgeblich ist dabei der Grenzwert aus der DIN 4109 in der Ausgabe von 1989, der bei 53 Dezibel liegt. Mit Fliesenbelag wird er um 14 Dezibel überschritten.

Nach Stresemanns Angaben darf sich der Trittschall durch Austausch des Fußbodenbelags verschlechtern, allerdings nur im Rahmen der gültigen Grenzwerte. Dem Beklagten sei es zumutbar, zum Beispiel Teppich auf den Fliesen zu verlegen oder Schallschutzmatten einzubauen. «Welche Maßnahme er ergreift, bleibt ihm überlassen», urteilten die BGH-Richter. Demgegenüber sei die Ertüchtigung des Gemeinschaftseigentums aufwendiger und mit weitaus höheren Kosten verbunden. Ob der Beklagte Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft auf Verbesserung der Geschossdecke hat, entschied der Senat nicht.

Die Vertreterin des Beklagten hatte in der Verhandlung im März argumentiert, dass die Fliesen ordnungsgemäß verlegt worden seien und sich der Eigentümer darauf verlassen durfte, dass die Geschossdecke den notwendigen Trittschallschutz gewährleiste. Deshalb müsse die Eigentümergemeinschaft eine Sanierung bezahlen.

Für die Kläger hatte dessen Anwalt erwidert, der Beklagte könne die Gemeinschaft ja in Anspruch nehmen. Wenn er das aber nicht mache, sei er verantwortlich. Außerdem hätte es Möglichkeiten gegeben, zu verhindern, dass sich mit den Fliesen der Trittschall verstärke, etwa mit einer dämmenden Unterlage.

2018 hatte der BGH in einem ähnlichen Fall aus Hamburg entschieden, dass ein Eigentümer bei der Modernisierung seines Badezimmers den Schallschutz nicht verbessern muss. Auch dabei gelte der Grenzwert aus dem Baujahr. Ein Wohnungsbesitzer hatte gegen seine Nachbarn aus der darüber liegenden Wohnung geklagt, weil diese den Estrich des Badezimmers erneuert und eine Fußbodenheizung eingebaut hatten.

In solchen Fällen sei der Umfang des Eingriffs in die Bausubstanz entscheidend. Komme dieser einem Neubau gleich, etwa beim Ausbau eines Dachgeschosses, müssten die aktuellen, strengeren Lärmschutz-Grenzwerte eingehalten werden. In allen anderen Fällen verpflichte ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, hier in den Estrich, nur zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands. (Az.: V ZR 276/16).