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Biker macht Wheelie - und muss nach Unfall mithaften

Hamm (dpa/tmn) - Kunststücke wie das Fahren nur auf dem Hinterrad - Wheelie genannt - lassen Bikerinnen und Biker im Straßenverkehr lieber bleiben. Denn unter gewissen Umständen müssen sie dann bei einer Kollision mithaften, obwohl sie eigentlich Vorfahrt hatten. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 11 U 38/22), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In diesem Fall fuhr ein Motorradfahrer im Dunklen mit einem Wheelie auf eine Kreuzung zu, an der er Vorfahrt gehabt hätte. Ein Autofahrer übersah den Biker, Auto und Motorrad stießen zusammen.

Machte das Kunststück den Biker schlecht erkennbar?

Der Autofahrer klagte auf Schadenersatz. In seinen Augen hatte der Motorradfahrer - trotz Vorfahrt - Schuld am Unfall. Wegen seiner Fahrweise auf dem Hinterrad sei er nicht zu erkennen gewesen.

Damit hatte der Autofahrer vor dem Landgericht keinen Erfolg, da dieses den Vorfahrtsverstoß ins Feld führte und die Klage komplett abwies. Vor dem OLG als nächster Instanz wiederum konnte der Autofahrer einen Teilerfolg erzielen.

Nach Ansicht des OLG hatte der Biker gegen die Beleuchtungspflicht verstoßen und musste zur Hälfte mithaften. Durch das Fahren auf dem Hinterrad war sein Abblendlicht schlechter zu erkennen: Es sei nicht mehr als deutlich heller Lichtpunkt zu sehen gewesen.

Ganz unsichtbar war der Biker nicht

Doch auch der Autofahrer musste hälftig haften, denn er hätte dem Biker Vorfahrt gewähren müssen. Nur wenn man keinen Vorfahrtsberechtigen gefährdet oder wesentlich behindert, kann man losfahren. Hier war der Autofahrer nicht sorgsam genug.

Vor dem OLG hatte ein Sachverständiger erläutert: Bei genauem Hinsehen wäre der Biker für den Autofahrer erkennbar gewesen - mit Hilfe der Straßenlampen, dem restlichen Streulicht des Scheinwerfers und dem roten Lichtpunkt des Rücklichts auf dem Boden.