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Urteil im Kannibalen-Prozess: Ein Mord wie kein anderer

Gericht verurteilt LKA-Mann nur zu achteinhalb Jahren Haft

Detlev G. vor der Urteilsverkündung (Foto: dpa)
Detlev G. vor der Urteilsverkündung (Foto: dpa)

Der Fall ist bizarr und das Urteil des Landgerichts Dresden einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte. Ein Kriminalhauptkommissar des Landeskriminalamts Sachsen hat die Leiche eines Geschäftsmannes aus Hannover auf dessen Wunsch hin zerstückelt und die Körperteile im Garten seiner Pension im Gimmlitztal im Osterzgebirge vergraben. Sein Opfer, Wojciech S., träumte seit seiner Kindheit davon, getötet, geschlachtet und gegessen zu werden. Die Männer hatten sich in einem „Kannibalen“-Forum im Internet kennengelernt. Doch hat Detlev G. den Hannoveraner auch getötet? Oder hat sich S. selbst in eine Schlinge fallen lassen? Bis zuletzt war unklar, wie die 1. Große Strafkammer an diesem Montag entscheiden würde: Mord oder nicht?

Von Wiebke Ramm

Nach Überzeugung der Kammer hat der Kriminalbeamte den 59-jährigen Wojciech S. ermordet. Der Hannoveraner hat sich nicht selbst getötet, sagt die Vorsitzende Richterin, Birgit Wiegand, bei der Urteilsverkündung. Detlev G. habe ihn am 4. November 2013 im Keller seiner Pension mit einem Seilzug erhängt, um ihn hinterher „schlachten“ zu können. Das Gericht verurteilt Detlev G. wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe. Es sieht gleich zwei Mordmerkmale verwirklicht: Befriedigung des Geschlechtstriebes und Ermöglichung einer anderen Straftat.

Ausnahme wegen "Todeswunsch" des Opfers

Auf Mord steht eigentlich eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Rechtsprechung sieht nur in Ausnahmefällen eine mildere Strafe vor. Eine solche Ausnahme liegt nach Ansicht des Gerichts durch den „unbedingten Todeswunsch“ von Wojciech S. vor. Das Gericht verurteilt G. nur zu achteinhalb Jahren Gefängnis. Ein Novum in der Rechtsprechung bei Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes. Wiegand: „Herr S. war mit der Tötung nicht nur einverstanden, er wollte sogar getötet, geschlachtet und gegessen werden.“ Mit dem Strafmaß liegt die Kammer noch zwei Jahre unter den von der Staatsanwaltschaft geforderten zehneinhalb Jahren Gefängnis.

Wojciech S. sei mit dem Fernbus von Hannover über Berlin nach Dresden gefahren, dort wurde er von G. abgeholt. G. habe noch gehadert, ob er S. wirklich töten könne. Doch statt S. wieder nach Hause zu schicken, habe er ihn mit in die Pension genommen. Dort habe Detlev G. im Keller Wojciech S. mit dessen Einverständnis die Hände auf dem Rücken gefesselt und den Mund zugeklebt. Dann habe er ihm die Schlinge um den Kopf gelegt, ihn mit einer Seilwinde hochgezogen und erhängt. Die Tatherrschaft habe „eindeutig“ bei G. gelegen.

Selbsttötung wird ausgeschlossen

Eine Selbsttötung von Wojciech S. schließt die Kammer aus: „Er war nie suizidgefährdet.“ Die Richter glauben auch nicht, dass G., wie er sagte, vor lauter Aufregung dummerweise vergessen habe, die Videokamera rechtzeitig einzuschalten. G. hat die Tat gefilmt, doch wie S. zu Tode kam, zeigt der Film nicht. Dass Wojciech S., wie von dem Angeklagten behauptet, sich selbst in die Schlinge fallen ließ, habe die Beweisaufnahme widerlegt: Das Seil war dafür zu kurz, Wojciech S. habe nicht einmal mit Zehenspitze den Boden berühren können.

Auch „Tötung auf Verlangen“ schließt die Kammer aus. „Herr S. wurde ganz sicher nicht aus Mitleid getötet“, sagt Richterin Wiegand. Die Männer hatten auch keine engere Beziehung, sondern sich nie zuvor gesehen. Detlev G. habe durch den Mord „allein seine eigenen Wünsche realisieren wollen“. Sein Ziel sei es gewesen, an die Geschlechtsteile von S. zu gelangen.

Körperteile auf dem Silbertablett

Den sexuellen Hintergrund der Tat hat Detlev G. immer geleugnet. Die Kammer aber hat nicht den geringsten Zweifel daran. Auf dem Video sei zu sehen, wie der Angeklagte „nicht nur mit Routine und Akribie, sondern mit Hingabe“ mit den Körperteilen des Opfers hantiert, sie sogar auf einem Silbertablett drapiert.

Wojciech S. wollte auch gegessen werden. Tatsächlich haben die Ermittler nicht alle seine Geschlechtsteile im Garten gefunden. Doch dass G. Körperteile „probiert hat“, wie die Richterin es nennt, sei Detlev G. „nicht mit letzter Gewissheit nachweisbar“.

Täter ist voll schuldfähig

Das Gericht folgt den psychiatrischen Gutachtern darin, dass Detlev G. „deutlich narzisstische Persönlichkeitszüge“ trage und dennoch voll schuldfähig sei. Eine krankhafte Störung liege bei ihm nicht vor. Er habe genau gewusst, was er tat. Doch eine Wiederholungsgefahr sieht das Gericht nicht. Strafmildernd werten die Richter zudem, dass G. nach der Tat keine weiteren Opfer gesucht habe.
„Wir sind uns durchaus nicht sicher, ob der Bundesgerichtshof es auch so sieht“, sagt Richterin Wiegand am Ende ihrer zweistündigen Urteilsbegründung. Doch damit der Bundesgerichtshof das Urteil überprüft, muss Staatsanwaltschaft oder Verteidigung in Revision gehen, was beide nun überlegen. Die Opferanwälte können gegen das Urteil nicht vorgehen, da Detlev G. – wie von ihnen gefordert – wegen Mordes verurteilt wurde.

Dimitrios Kotios, hannoverscher Anwalt der Tochter des Toten, sagt: „Ob lebenslang oder nicht – die Tochter wird ihren Vater nicht wiederbekommen.“ Wichtig sei, dass das Gericht festgestellt hat, dass Wojciech S. sich nicht selbst getötet habe. G.s Verteidiger Endrik Wilhelm sagt: „Herr G. ist froh, dass es kein lebenslang wurde. Aber er fühlt sich trotzdem zu Unrecht verurteilt.“

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