Handy-Klau: Dürfen Fotos aus Diebstahl-Apps veröffentlicht werden?

Regelmäßig landen Fotos von angeblichen Handy-Dieben und Straftätern auf Facebook und Twitter. Immer beliebter: Anti-Diebstahl-Apps, die das Handy automatisch ein Foto vom vermeintlichen Täter machen lassen und dieses dann dem Besitzer schicken. Aber darf der damit eine Online-Fahndung starten? 

Smartphone-Diebstahl: Apps wollen beim Wiederfinden helfen. (Symbolbild: Thinkstock)
Smartphone-Diebstahl: Apps wollen beim Wiederfinden helfen. (Symbolbild: Thinkstock)

Als er in der Bahn wieder aufwachte, war das Handy angeblich verschwunden. Doch zum Glück hatte er Cerberus installiert, eine Anti-Diebstahl-App. Mit ihr lässt sich aus der Ferne der Speicher das Geräts löschen, ein Alarm auslösen, Anrufe verfolgen, der Standort des Gerätes erkennen. Eine weitere Funktion: Bei der falschen Eingabe des Codes oder beim Versuch, die SIM-Karte zu wechseln, macht die Anwendung ein Foto und schickt die Aufnahme sowie die Standortdaten an eine zuvor festgelegte Emailadresse. So auch im Fall des vermutlich bestohlenen Bahnfahrers, dessen Geschichte Spiegel Online erzählt und den wir im Folgenden Jürgen K. nennen.

Eigenmächtige Foto-Fahndung auf Twitter

Mit dem Foto des mutmaßlichen Diebes ging K. zu der Polizei, welche ihn an die Bundespolizei weiterleitete. Die ist nämlich für Delikte zuständig, die sich in der Bahn ereignen. Statt der Empfehlung der Beamten zu verfolgen aber entschied sich K., selbst nach der Person auf dem Foto zu fahnden. Er veröffentliche das Bild des mutmaßlichen Diebs auf Twitter. "Sie haben mein Handy 'gefunden'. Super! Ich hätte es gern wieder", schrieb K. dazu. Laut Spiegel Online wurde das Bild in zwei Tagen mehr als 1.500 Mal geteilt und häufig kommentiert.

Die vermeintlich anonymen Weiten des Internet sind zum Online-Pranger geworden. Nachbarn denunzieren sich, Schüler beschimpfen Lehrer, Sexvideos der Ex-Freundin landen plötzlich auf Pornoseiten. Auch Fotos von angeblichen Dieben und Straftätern tauchen regelmäßig auf Facebook und Twitter auf. Die Rechtsprechung kennt dabei allerdings keinen Interpretationsspielraum: Die Veröffentlichung von Fotos von Personen ohne deren Zustimmung ist verboten, solange es sich bei den Abgebildeten nicht um eine Person der Zeitgeschichte handelt, an der allgemeines öffentliches Interesse besteht. Und das ist nur äußerst selten der Fall. „Das darf man nicht. Hier wird das Bildnis einer Person 'öffentlich zur Schau gestellt', wie es juristisch heißt“, zitiert Spiegel Online den Berliner Medienanwalt Thorsten Feldmann. Selbst die Polizei darf nur in schwerwiegenden Fällen mit Fotos fahnden.

Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Besonders heikel im Fall des Jürgen K. ist die Wortwahl. „Sie haben mein Handy 'gefunden'“ suggeriert, dass der Abgebildete es ihm gestohlen hat. Das muss aber nicht zwingend der Fall gewesen sein und so handelt es sich möglicherweise um eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Auch Retweets des Bildes durch andere Nutzer sind rechtlich problematisch. Allerdings: Um K. und andere, die das Foto verbreitet haben, juristisch zu verfolgen, müsste sich der mutmaßliche Dieb zu erkennen geben. Dann würde er selbst strafrechtlich verfolgt werden.