Bundesfinanzhof weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab

Der Bundesfinanzhof hat eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. - Copyright: picture alliance / imageBROKER | MAL
Der Bundesfinanzhof hat eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. - Copyright: picture alliance / imageBROKER | MAL

Der Bundesfinanzhof hat eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. Die Abgabe ist nicht verfassungswidrig, entschied der IX. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts am Montag. Damit kann die Bundesregierung weiter jährliche Soli-Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe einplanen. Das klagende Ehepaar aus der bayerischen Stadt Aschaffenburg hatte mit Unterstützung des Bunds der Steuerzahler die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gefordert.

"Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt", sagte BFH-Präsident Hans-Josef Thesling – gegen die Steuerbescheide dieser beiden Jahr richtete sich die Klage. Bloße Zweifel rechtfertigten keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Laut Urteil hat der Bund schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen sind.

Zuletzt hatte der Bund jährlich elf Milliarden Euro eingenommen

Der Bund hatte laut BFH zuletzt elf Milliarden Euro jährlich mit der mittlerweile noch von Besserverdienern und Unternehmen bezahlten Abgabe eingenommen. Kläger und Steuerzahlerbund argumentierten, dass der Solidaritätszuschlag in doppelter Hinsicht verfassungswidrig sei.

Die Klage berief sich darauf, dass der ursprüngliche Zweck des Soli entfallen sei: Die Abgabe diente zur Finanzierung des Ende 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II, mit dem der Aufbau der Infrastruktur in Ostdeutschland finanziert werden sollte. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht: Die Bundesregierung darf den Solidaritätszuschlag wegen des erhöhten Finanzbedarfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es keinen Solidarpakt mehr gibt. "Eine Ergänzungsabgabe muss nicht von vornherein befristet oder für einen kurzen Zeitraum erhoben werden", sagte Thesling.

Der Solidaritätszuschlag sei eine Reichensteuer durch die Hintertür

Darüber hinaus warfen Steuerzahlerbund und Kläger dem Bund einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, weil nur noch eine kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe zahlen muss, die große Mehrheit jedoch nicht.

Im Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019 beschloss die damalige Große Koalition, dass Besserverdiener – die oberen zehn Prozent der Einkommen – den Zuschlag weiter zahlen müssen, die übrigen 90 Prozent wurden ausgenommen. Der Steuerzahlerbund kritisiert den Solidaritätszuschlag deswegen als eine durch die Hintertür eingeführte Reichensteuer. Auch in dieser Hinsicht folgte der BFH der Klage jedoch nicht.

dpa/cb