Bundestagswahl 2017: Alles, was Sie zur Briefwahl wissen müssen!

Die Briefwahl wird in Deutschland immer beliebter. (Bild: ddp)
Die Briefwahl wird in Deutschland immer beliebter. (Bild: ddp)

Letzter Aufruf für die Briefwahl: In seiner aktuellen Empfehlung rät der Bundeswahlleiter, die Wahlbriefe noch heute (19. September 2017) zur Post zu geben. Unterlagen, die nicht bis zum 24. September um 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden bei der Wahl nicht berücksichtigt. In Notfällen kann der Wahlbrief auch noch am Wahltag selbst bei der auf dem Umschlag angegebenen Adresse eingeworfen werden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Briefwahl haben wir für Sie hier zusammengefasst.

Kann jeder Wahlberechtigte per Briefwahl wählen?

Ja, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist (alle Deutschen ab 18, die ihren Wohnsitz in Deutschland gemeldet haben), darf automatisch auch per Briefwahl wählen. Wer bis zum 3. September 2017 noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich an seine Gemeinde wenden.

Briefwahl beantragen – wie funktioniert‘s?

Die Amtliche Wahlbenachrichtigung enthält immer auch einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Die wichtigsten Daten wie Adresse und Name sind bereits eingetragen, nun muss nur noch angekreuzt werden, ob die Unterlagen an die angegebene oder eine andere Adresse verschickt werden sollen. Datum und Unterschrift ergänzen – und ab geht die Post an die angegebene Adresse. Vorsicht: Der Brief muss ausreichend frankiert sein!

Können die Unterlagen für die Briefwahl auch online beantragt werden?

Bereits vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung können die Unterlagen für die Briefwahl persönlich oder per E-Mail mit Namen, Geburtsdatum und Adresse beantragt werden.

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Viele größere Städte wie Berlin, München oder Köln bieten auch praktische Online-Tools oder QR-Codes an – Links und Codes befinden sich auf der Amtlichen Wahlbenachrichtigung.

Welche Unterlagen enthält der Wahlbrief?

Nach Antragsstellung erhalten berechtigte Wähler folgende Unterlagen: ein Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau), einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot) sowie ein ausführliches Merkblatt mit allen wichtigen Hinweisen.

Die Unterlagen sind vollständig, was ist nun zu tun?

Wähler kreuzen nun eine oder beide Stimmen auf dem Stimmzettel an und legen ihn anschließend in den blauen Stimmzettelumschlag. Dieser wird nun zugeklebt. Auf dem Wahlschein befindet sich die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“, die mit Datum und Unterschrift versehen werden muss. Danach den Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.

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Diesen nun zukleben und innerhalb Deutschlands unfrankiert in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle abgeben.

Wann muss der Brief spätestens in den Briefkasten?

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der zuständigen Stelle – also beispielsweise dem Kreisverwaltungsreferat, Bürgerbüro oder Rathaus – eingehen. In Notfällen kann der Wahlbrief auch noch am Wahltag selbst in den Briefkasten eingeworfen werden.

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Innerhalb Deutschlands ist der Versand übrigens gratis, wer den Briefumschlag aus dem Ausland verschickt, muss selbst für das Porto aufkommen.

Wer zählt die Ergebnisse der Briefwahl aus?

Dafür werden sogenannte Briefwahlvorstände innerhalb des Wahlkreises eingesetzt, die nach 18 Uhr am Wahltag die eingegangenen und geprüften Briefwahlunterlagen auszählen.

Wie beliebt ist die Briefwahl in Deutschland?

Immer weniger Wähler setzen ihre Kreuzchen im Wahllokal. Bei der Bundestagswahl 2013 nutzten schon 18,2 Prozent der Wähler die bequeme Alternative der Briefwahl, vier Jahre zuvor waren es 15,4 Prozent.

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Briefwahl: Deshalb äußern Experten Bedenken

So beliebt die Briefwahl unterdessen auch ist, Experten sehen diesen Trend durchaus auch kritisch. Zum einen verwehren sich Bürger damit die Chance, spontan auf neue Entwicklungen zu reagieren. In solch schnelllebigen (politischen) Zeiten ist es nicht ungewöhnlich, dass Parteien auch kurz vor der Wahl noch Entscheidungen treffen, welche die Ergebnisse beeinflussen. So geschehen beispielsweise zwei Wochen vor der baden-württembergischen Landtagswahl 2011, als der Grünen-Politiker Winfried Kretschmann kurz nach der Fukushima-Katastrophe Ministerpräsident wurde. Kein Zufall! Hätten bis dahin aber schon mehr Wähler ihre Stimme bereits via Briefwahl abgegeben, hätte das Ergebnis auch anders aussehen können.

Doch auch verfassungsrechtlich ist die Briefwahl nicht unproblematisch, da das Wahlgeheimnis nicht überall gewährleistet ist. Das bedeutet: Es kann nicht überprüft werden, ob der Wahlberechtigte seine Stimme unbeeinflusst, unbeobachtet und höchstpersönlich abgegeben hat. Theoretisch besteht die Gefahr, dass Wähler eingeschüchtert, bestochen oder beispielsweise behinderte oder demente Menschen beeinflusst werden.

Die erste Briefwahl in Deutschland

Die Bundestagswahl am 17. September 1957 ging gleich aus zwei Gründen in die Geschichte ein. Zum einen wählten die Westdeutschen zum dritten Mal den Bundestag – und brachten CDU/CSU zum ersten und bislang einzigen Mal mit 55 Prozent die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Und: Bei dieser Wahl war erstmals die Stimmabgabe per Briefpost möglich. Damals war die Briefwahl als Ausnahme gedacht: Kranken, Urlaubern und Sonntagsarbeitern sollte so die Stimmabgabe ermöglicht werden. Ein halbes Jahrhundert lang konnten Wähler ihre Stimme nur dann per Brief abgeben, wenn sie dies auch glaubhaft begründen konnten.

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