Bundesverfassungsgericht urteilt - BKA-Gesetz zu Datenspeicherung ist in Teilen verfassungswidrig

Ein Schild mit dem Schriftzug «Bundeskriminalamt».<span class="copyright">picture alliance/Susann Prautsch/dpa/Symbolbild</span>
Ein Schild mit dem Schriftzug «Bundeskriminalamt».picture alliance/Susann Prautsch/dpa/Symbolbild

Was ist erlaubt im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität? Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnisse der Sicherheitsbehörden unter die Lupe genommen - und Teile als verfassungswidrig beurteilt.

Das Bundesverfassungsgericht sieht beim Bundeskriminalamt-Gesetz Änderungsbedarf. Einzelne gesetzliche Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Datenerhebung und -speicherung seien in Teilen verfassungswidrig, entschied das Gericht in Karlsruhe. Sie seien mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Unter anderem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen.

BKA-Gesetz wurde schon einmal nach BVG-Urteil nachgebessert

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte bei den obersten Richterinnen und Richtern in Karlsruhe gegen mehrere Regelungen des 2017 reformierten BKA-Gesetzes eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der gemeinnützige Verein hatte konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten gefordert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2016 zu den umfangreichen Befugnissen der Sicherheitsbehörden geurteilt - und sie teils für verfassungswidrig erklärt. Das BKA-Gesetz musste deshalb nachgebessert werden. Die neue Fassung ist seit Mai 2018 in Kraft.