Bundesverwaltungsgericht teilt mit - Compact-Verbot vorläufig ausgesetzt
Das Bundesverwaltungsgerichthat das Verbot des rechtsextremen Magazins „Compact“ teilweise ausgesetzt. Ausschlaggebend war ein Antrag des Magazins. Jürgen Elsässer feiert und ist zuversichtlich.
Im Video: Innenministerium verbietet „Compact“-Magazin - Razzien in vier Bundesländern
Die Compact-Magazin GmbH hatte den Antrag gestellt, „die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen“, wie das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch mitteilte . Diesem habe das Gericht nun stattgegeben. Die Prüfung sei im Eilverfahren erfolgt.
Compact-Verbot vorläufig ausgesetzt - Elsässer feiert auf X
In einer ersten Prüfung habe man festgestellt, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind. Es sei unklar, ob die Vorwürfe ausreichend sind, um ein Verbot zu rechtfertigen. Laut dem Gericht überwiege das Interesse der Compact-Magazin GmbH an der Fortführung ihrer Tätigkeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots. Es sei festgestellt worden, dass die sofortige Einstellung des gesamten Angebots des Magazins die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit stark beeinträchtigen würde. Somit ist die Zeitschrift vorläufig nicht mehr verboten.
Chefredakteur Jürgen Elsässer feierte das Urteil auf der Plattform X. Dort behauptete er, dass das Magazin nun mindestens zwei Jahre „weitermachen" dürfe, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren gefällt werde.
Innenministerin Faeser setzte Verbot durch
Das Magazin war Mitte Juli vom Bundesinnenministerium verboten worden. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) bezeichnete es bei der Bekanntgabe des Verbots als „ein zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“. Das Magazin war bereits 2021 vom Bundesverfassungsschutz als gesichert extremistisch, völkisch-nationalistisch sowie minderheitenfeindlich eingestuft worden.
Zeitgleich mit dem Verbot wurden Geschäftsräume von „Compact“ in Sachsen, Brandenburg, Hessen, und Sachsen-Anhalt sowie Wohnungen von führenden Mitarbeitern, der Geschäftsführung und wesentlichen Anteilseignern durchsucht.