Dank Google: Richter macht Raser ausfindig
Ein Richter des Berliner Verwaltungsgerichts konnte einen Raser allein durch eine Google-Suche überführen – eine Aufgabe, die üblicherweise in den Händen der Polizei liegt. Dieses Urteil könnte die Art und Weise, wie Personen identifiziert werden, grundlegend ändern.
Im Mai 2019 wurde ein Audi Quattro innerorts von der Polizei mit 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt. Da das Fahrzeug als Firmenwagen registriert war, konnte der Fahrer nicht direkt ermittelt werden, und auch die Geschäftsführung verweigerte Auskünfte. Die Polizei ordnete daraufhin eine Fahrtenbuchauflage an, um künftig genau festzuhalten, wer das Fahrzeug wann und wohin gefahren hatte. Der Geschäftsführer legte Einspruch gegen diese Maßnahme ein, und der Fall landete vor Gericht. Doch das Urteil fiel anders aus, als er es vermutlich erwartet hatte: Durch eine einfache Google-Recherche konnte der Richter ihn selbst als den Fahrer identifizieren.
Anwalt Christian Solmecke erläutert, welche Auswirkungen die Internetsuche des Gerichts zukünftig für Temposünder haben könnte.
Google hilft Polizei bei der Identifizierung von Rasern
Der Richter stimmte dem Geschäftsführer zunächst zu und erklärte die Fahrtenbuchauflage für rechtswidrig. Diese darf nur erteilt werden, wenn es unmöglich ist, den Fahrer zu identifizieren. In diesem Fall war die Ermittlung des Rasers jedoch einfach, wie der Richter zeigte. Die Polizei hatte die Nachforschungen nach der Befragung des Geschäftsführers schlicht zu früh beendet.
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Eine einfache Google-Suche hätte in diesem Fall ausgereicht, so der Richter. Er selbst führte mit geringem Aufwand eine solche Recherche durch, da der Name der Firma und des Geschäftsführers der Polizei bereits bekannt waren. Bei der Suche stieß er auf Bilder des Geschäftsführers, die er mit dem Blitzerfoto verglich. Das Ergebnis war eindeutig: Der Raser war der Geschäftsführer selbst.
Da Google als allgemein zugängliche Quelle keine spezielle Anmeldung erfordert, sei der Aufwand für die Polizei zumutbar und sollte vor der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht gezogen werden, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Daher entfällt die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für den Firmenwagen. Der Geschäftsführer muss sich nun jedoch für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantworten.
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