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Darum gelten TV-Shows wie “Die Höhle der Löwen” nicht als Dauerwerbesendungen

Die Investoren der Sendung nehmen neue Produkte und Services genau unter die Lupe. (Bild: MG RTL D / Bernd-Michael Maurer)
Die Investoren der Sendung nehmen neue Produkte und Services genau unter die Lupe. (Bild: MG RTL D / Bernd-Michael Maurer)

In TV-Sendungen wie “Die Höhle der Löwen” werben Unternehmer für ihre Produkte, Firmen oder ihren Service. Doch eine klassische Werbung sehen Aufsichtsbehörden darin nicht und kennzeichnen diese Formate folglich auch nicht als Dauerwerbesendung.

Ein Wunder-Tool für vollere Haare, eine neue App, ein innovativer Wäschetrockner – in der Vox-Sendung “Die Höhle der Löwen” bieten Erfinder und Unternehmer ihre Produkte und Services an, vor laufenden Kameras, vor wöchentlich mehr als drei Millionen Zuschauern. Ähnlich ist es bei Formaten wie “Das Vorstellungsgespräch” (Vox) oder “Undercover Boss” (RTL). Werbeeffekt? Ja! Dauerwerbesendung? Nein, sagen zumindest die Sender und Landesmedienanstalten, wie “DWDL” recherchierte.

Redaktioneller Inhalt statt Werbung im Fokus

“Dass Firmen, Konzepte und Ideen thematisiert werden – und das ja vor allem bei ‘Die Höhle der Löwen’ auch durchaus kritisch – ist redaktionell notwendig, denn das ist der Kern beider Formate”, erklärte Vox-Sprecherin Julia Kikillis gegenüber dem Medienmagazin. Es geht also um redaktionellen Inhalt, auf den in den Sendungen fokussiert wird.

Diese Formate müssten also nicht als Dauerwerbesendungen deklariert werden. Es bestehe “keine Kennzeichnungspflicht, weil unsererseits keine Werbeabsicht besteht und wir auch keine Gegenleistung für die Darstellung der Produkte oder Unternehmen erhalten”, so Vox gegenüber “DWDL” weiter.

Die Unternehmer sparen sich mit ihrem Auftritt Ausgaben für Werbemaßnahmen. (Bild: MG RTL D / Bernd-Michael Maurer)
Die Unternehmer sparen sich mit ihrem Auftritt Ausgaben für Werbemaßnahmen. (Bild: MG RTL D / Bernd-Michael Maurer)

Medienaufsicht sieht auch keine Werbung

Auch die Aufsichtsbehörden sehen das so. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen etwa erklärt, dass sie nur dann rundfunkrechtlich von “Werbung ausgehen müssen, wenn die Investoren und Unternehmer dem Veranstalter ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung angeboten hätten, damit sie in der Sendung mit ihren Produkten und Dienstleistungen positiv werblich dargestellt werden.”

Und Gelder fließen für diese Art von Werbung scheinbar nicht, die Unternehmer präsentieren sich lediglich in einem redaktionellen Rahmen. Daher sieht die Behörde bei dem Format den “rundfunkrechtlichen Werbebegriff (…) nicht als erfüllt an.”

Dennoch bleibt es am Ende eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten: Der jeweilige Sender profitiert von den Einschaltquoten, das sich präsentierende Unternehmen spart Ausgaben für Werbemaßnahmen und der Zuschauer ist nicht nur unterhalten, sondern bekommt Entertainment und Kaufanreize gleichermaßen geboten, auch wenn die Sendung nicht als Dauerwerbesendung gekennzeichnet wird.