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Datenschützer beharrt auf weltweitem Google-Löschanspruch

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar erklärt, dass Google mit der bisherigen Umsetzung des Löschanspruchs das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ins Leere laufen ließe. Die Einträge seien problemlos weiterhin auf Google.com zu finden. Foto: Jörg Carstensen/dpa

Bürger in Europa haben nach Einschätzung des Hamburger Datenschützers Johannes Caspar einen Anspruch darauf, dass Google das «Recht auf Vergessenwerden» weltweit umsetzt. Bisher bezieht Google Löschanfragen nur auf den jeweiligen Landes-Websites, wie Google.de in Deutschland oder Google.fr in Frankreich.

Diese Praxis lasse das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) letztlich ins Leere laufen, sagte Caspar der Deutschen Presse-Agentur. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte ist in Deutschland für Google zuständig, weil das Unternehmen sein Büro in der Hansestadt hat.

Google hatte zuvor erklärt, man werde sich der Aufforderung der französischen Datenschutzbehörde CNIL nicht beugen, das in Europa vorgeschriebene «Recht auf Vergessen» weltweit umzusetzen. «Wir glauben, dass kein Land die Autorität haben sollte, zu kontrollieren, auf was jemand in einem anderen Land zugreifen kann», erklärte Google-Manager Peter Fleischer.

Caspar widersprach dieser Argumentation. Er unterstütze das Anliegen der CNIL, das Urteil des EuGH auch auf Domains außerhalb der EU durchzusetzen. Seine Behörde werde aber derzeit keinen formalen Schritt unternehmen. «Es wird sich zeigen, wie sich das Verfahren in Frankreich entwickelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass am Ende erneut der EuGH entscheiden wird.» Es sei nicht sinnvoll, parallel zum Verfahren der CNIL ein weiteres nationales Verfahren zu eröffnen.

«Jeder Nutzer - insbesondere in Europa - kann mit drei Klicks die auf europäischen Suchmaschinenseiten geblockten Links über Google.com aus dem Netz abrufen», sagte Caspar. Vom «Recht auf Vergessenwerden» bleibe damit nicht mehr viel übrig. Die Argumentation von Google, dass sich anderenfalls jeder Inhalt durch staatliche Anordnung unterdrücken ließe, gehe fehl.

«Die Berücksichtigung des öffentlichen Informationsinteresses ist ein zentrales Anliegen bei der rechtsstaatlichen Umsetzung des EuGH-Urteils», betonte Caspar. Vor diesem Hintergrund würden gerade bei öffentlichen Personen regelmäßig Löschbegehren zurückgewiesen. Googles mit einer Beschränkung der Meinungsfreiheit durch autoritäre Staaten sei «in diesem Zusammenhang irreführend und auch unangemessen».

Google-Ankündigung, Engl.

CNIL-Anweisung, Engl.

Mitteilung des EuGH, 13.5.2014