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Deutschland darf trotz Mängeln im Sozialsystem abschieben

Kinder spielen im Flüchtlingslager Moria auf der griechischen Ägäisinsel Lesbos. Deutschland darf Asylbewerber in ein anderes europäisches Land abschieben, auch wenn das Sozialsystem dort mangelhaft ist. Foto: Petros Giannakouris/AP
Kinder spielen im Flüchtlingslager Moria auf der griechischen Ägäisinsel Lesbos. Deutschland darf Asylbewerber in ein anderes europäisches Land abschieben, auch wenn das Sozialsystem dort mangelhaft ist. Foto: Petros Giannakouris/AP

Was tun, wenn Deutschland für einen Asylbewerber nicht zuständig ist - das Sozialsystem im tatsächlich zuständigen Staat aber mangelhaft? Unter bestimmten Bedingungen darf dorthin trotzdem abgeschoben werden, wie der Europäische Gerichtshof nun urteilte.

Luxemburg (dpa) - Deutschland darf einen Asylbewerber einem Urteil des höchsten EU-Gerichts zufolge wegen Unzuständigkeit in ein anderes europäisches Land abschieben, auch wenn das Sozialsystem dort mangelhaft ist.

Eine solche Überstellung sei nur dann verboten, wenn die Schwachstellen besonders gravierend seien, urteilten die Richter des Europäischen Gerichtshofs am Dienstag in Luxemburg.

Dies sei dann der Fall, wenn der Betroffene sich dort in extremer materieller Not befinde, elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen könne oder er verelenden würde (Rechtssachen C-163/17, C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17).

Hintergrund der EuGH-Urteile sind mehrere Fälle, bei denen deutsche Gerichte den EuGH um Auslegung der EU-Asylregeln gebeten hatten. In einem Fall sollte ein Mann aus Gambia nach Italien abgeschoben werden, weil er dort bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Dies scheiterte jedoch, weil er nicht in seiner Unterkunft war.

Später argumentierte der Mann, seine Abschiebung sei unzulässig, weil die Bedingungen für Asylbewerber und die Verhältnisse für Flüchtlinge in Italien systematische Schwachstellen aufwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bat den EuGH deshalb um Auslegung der Dublin-Regeln. Zudem wollten die Richter wissen, welche Regeln gelten, wenn ein wegen mangelnder Zuständigkeit abgelehnter Asylbewerber nicht abgeschoben werden kann, weil er unauffindbar ist.

2018 scheiterten nach Angaben des Innenministeriums knapp 34 000 solcher Überstellungen in einen anderen europäischen Staat. In mehr als der Hälfte war der Betroffene unauffindbar.

Nach der Dublin-Regel ist normalerweise das Land für Schutzsuchende zuständig, in dem sie zuerst europäischen Boden betreten haben. Migranten, die unerlaubt weiterreisen, können in der Regel innerhalb von sechs Monaten in ihr Ankunftsland zurückgeschickt werden.

Nach Angaben des Bundesinnenministeriums schiebt Deutschland nach Ungarn, Griechenland und Bulgarien derzeit nur sehr begrenzt oder gar nicht ab. Es sei nicht sichergestellt, dass der Umgang mit den Migranten in diesen Ländern EU-Recht entspreche.

In anderen Fällen wollte das Bundesverwaltungsgericht vom EuGH wissen, ob ein Asylantrag allein deshalb abgelehnt werden kann, weil der Bewerber in einem anderen Land bereits subsidiären Schutz genießt. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob es eine Rolle spielt, dass existenzsichernde Leistungen in dem anderen Land fehlen oder unzulänglich sind. Hintergrund sind mehrere Fälle, bei denen Asylanträge abgelehnt worden waren, weil den Betroffenen in Bulgarien oder Polen bereits subsidiärer Schutz gewährt worden war.

Dieser eingeschränkte Schutz gilt für Menschen, die nicht als politisch verfolgt gelten, aber trotzdem bleiben dürfen, weil ihnen in der Heimat «ernsthafter Schaden» droht - etwa Folter, Todesstrafe oder willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt. Häufig fallen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien darunter.

Der EuGH verwies am Dienstag darauf, dass das europäische Asylsystem auf dem Grundsatz den gegenseitigen Vertrauens beruhe. Wenn die Schwachstellen im Sozialsystem eines Landes jedoch erheblich sein, dann dürfe dorthin nicht abgeschoben werden. Dies sei dann der Fall, wenn der Betroffene sich dort nicht ernähren, waschen und eine Unterkunft finden könne und die psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigt wäre.

Allein große Armut oder eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen die Schwelle nach Ansicht der Richter nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führt.

Zur Frage der subsidiär Schutzberechtigten, die woanders erneut einen Asylantrag stellen, urteilten die Luxemburger Richter, dieser könne auch dann abgelehnt werden, wenn existenzsichernde Leistungen in dem ersten Land deutlich eingeschränkt seien. Unzulässig sei die Ablehnung auch hier, wenn der Betroffene in dem Land in extremer materieller Not wäre.

Abschließend befanden die Richter, ein Asylbewerber gelte dann als flüchtig, wenn er sich der Abschiebung gezielt entziehe. Dies sei dann der Fall, wenn er seine Wohnung verlasse, ohne die zuständigen Behörden zu informieren. Über diese Informationspflicht müsse er jedoch zuvor unterrichtet worden sein. Sollte ein Asylbewerber nicht geflohen sein und die sechsmonatige Frist zur Abschiebung in den eigentlich zuständigen Staat abgelaufen sein, könne der Betroffene geltend machen, dass nun der neue Staat für ihn zuständig sei.