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Warum Deutschland den mutmaßlichen Straßburg-Attentäter nach Frankreich abschieben konnte

Französische Beamte kontrollieren nach dem Attentat in Straßburg die deutsch-französische Grenze.
Französische Beamte kontrollieren nach dem Attentat in Straßburg die deutsch-französische Grenze.

Es klingt kurios. Da schiebt ein deutsches Gericht einen Franzosen nach Frankreich ab. So geschehen bei dem mutmaßlichen Angeifer von Straßburg. Er war zuvor in einem deutschen Gefängnis eingehockt. Dabei sind doch Deutschland und Frankreich Teil der Europäischen Union, Deutsche und Franzosen also gleichermaßen EU-Bürger. Dürfen die das überhaupt? Hieß es nicht, dass alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates automatisch EU-Bürger seien? Dass für sie also automatisch Freizügigkeit gilt, sie also in Europa arbeiten und leben dürfen, wo sie wollen? Die Antwort lautet: Ja, sie dürfen das. Und zwar in diesen Ausnahmefällen.

Die Personenfreizügigkeit ist ein hohes Gut in Europa. Sie gilt als einer der vier Grundpfeiler der EU. Sie darf nur dann eingeschränkt werden, wenn die weitere Anwesenheit des Unionsbürgers in einem Mitgliedsland die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet. So heißt es in ziemlichem Juristendeutsch in der 2004 beschlossenen EU-Freizügigkeitsrichtilinie. Beispiel: Der Betroffene hat schon mehrfach schwere Straftaten begangen und droht wieder rückfällig zu werden? Dann könnte ihm auch die Abschiebung drohen.

Mann in Frankreich mehrfach vorbestraft

Selbst dann aber sollte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gelten. Heißt, auch andere Faktoren sollten bei der Entscheidung berücksichtigt werden: Wie gut ist der EU-Ausländer in Deutschland integriert? Wie alt ist er? Wie steht es um seine Gesundheit? Hat er in seinem Herkunftsland überhaupt noch Bekannte oder Verwandte? Gerichte haben also Spielraum. Wie stand es jetzt um den mutmaßlichen Angreifer von Straßburg? Ein Urteil des Amtsgerichts Singen aus dem Jahr 2016, das Business Insider vorliegt, könnte Aufschluss geben.

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