Auch Elfjährige können bei Verkehrsunfall mithaften

Auch Kinder haben Sorgfaltspflichten, wenn sie zum Beispiel mit dem Fahrrad auf die Straße fahren.
Auch Kinder haben Sorgfaltspflichten, wenn sie zum Beispiel mit dem Fahrrad auf die Straße fahren.

Auch Kinder haben im Straßenverkehr Pflichten und müssen Gefahrensituationen erkennen können. Verhalten sie sich nicht entsprechend, können sie auch mithaften, wie ein Urteil zeigt.

München (dpa/tmn) - Mit elf Jahren sind Kinder alt genug, um Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen. Sie haben deshalb Sorgfaltspflichten, wenn sie zum Beispiel mit dem Fahrrad auf die Straße fahren.

Missachten sie diese Pflichten und kommt es zu einem Unfall, müssen sie mithaften. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 10 U 4990/20), auf das der ADAC hinweist.

In dem verhandelten Fall ging es um einen elf Jahre alten Jungen, der mit dem Fahrrad auf einem Bürgersteig fuhr. An dessen Ende radelte er - ohne auf den Verkehr zu achten - auf die Straße, um diese zu überqueren. Von links nahte ein Auto, es kam zur Kollision.

Durch das abrupte Abbremsen und Abstützen auf dem Lenkrad erlitt der Autofahrer laut ADAC eine Schultergelenksverletzung. Diese musste operiert werden, es folgte ein langwieriger Heilungsprozess. Der Mann forderte Schadenersatz von der Haftpflichtversicherung des Jungen.

Erste Instanz sprach Jungen von Haftung frei

Die Versicherung lehnte eine Zahlung aber ab mit dem Argument, der Mann sei aus der Perspektive des Jungen nicht erkennbar gewesen, denn dessen Sicht nach links sei stark eingeschränkt gewesen. Der Fall ging vor Gericht, und die erste Instanz sprach den Jungen von einer Haftung frei. Das OLG aber sah bei ihm eine Mitschuld von 50 Prozent.

Aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse wäre es gerade wichtig gewesen, dass der Junge genau hinsieht, ob andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr kommen oder geschädigt werden könnten, entschieden die Richter. Dazu sei der Junge mit elf Jahren auch alt genug gewesen.

Allerdings musste der Autofahrer in diesem Fall ebenfalls zur Hälfte haften. Er wollte von einer nachrangigen Straße in eine mit Vorfahrt einbiegen und habe eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gehabt, so das OLG. Außerdem sei ein Kind im Straßenverkehr besonders schutzwürdig.