EuGH stärkt Rechte von Reisenden bei Flugverspätungen

Entschädigung auch bei verspäteten Anschlussflügen

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Reisenden nun auch bei verspäteten Anschlussflügen gestärkt. Für eine Ausgleichszahlung sei die Verspätung am Endziel und nicht beim Abflug entscheidend, entschied das Gericht. (Archivbild)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Flugreisenden nun auch bei verspäteten Anschlussflügen gestärkt. Für den Anspruch einer Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro ist die Verspätung am Endziel maßgeblich und nicht die Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs, wie der EuGH in einem Urteil entschied.

Im aktuellen Fall siegte damit eine deutsche Reisende. Sie hatte bei Air France einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay gebucht. Da der Flug in Bremen mit einer zweieinhalbstündigen Verspätung startete, verpasste die Frau ihre beiden Anschlussflüge sowohl in Paris als auch in Brasilien und kam deshalb in Paraguay mit einer über elfstündigen Verspätung an.

Air France hatte die Ausgleichszahlung aber mit der Begründung verweigert, dass die Verspätung beim Abflug maßgeblich sei und nicht bei der Ankunft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall deshalb dem EuGH vorgelegt. Die Luxemburger Richter betonten nun, dass den Reisenden "Unannehmlichkeiten" wegen verspäteter Flüge "bei der Ankunft am Endziel eintreten", deshalb müssten Verspätungen auch "am Zielort des letzten Flugs beurteilt werden".

Eine Fluggesellschaft kann die Zahlung laut Urteil aber "mindern", wenn die Airline nachweisen kann, dass die "Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären".

Zudem können die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen, laut EuGH noch um 50 Prozent gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3500 Kilometern unter vier Stunden bleibt. Das Gericht weist überdies darauf hin, dass der Verbraucherschutz "negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes" für Fluggesellschaften rechtfertigen kann.

Erst Ende Januar hatte der EuGH die Rechte von Reisenden bei Flugannullierungen erheblich gestärkt. Er entschied damals, dass Airlines gestrandeten Kunden auch bei Naturkatastrophen die Kosten etwa für Unterkunft und Essen ersetzen müssen. Anlass des Urteils war die Luftraumsperrung über Europa im April 2010 nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjöll.