EuGH schränkt Datennutzung durch Facebook und Co ein

Dürfen soziale Netzwerke Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer für Werbezwecke unbegrenzt speichern? (Bild: dpa)
Dürfen soziale Netzwerke Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer für Werbezwecke unbegrenzt speichern? (Bild: dpa)

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat die Verwendung von persönlichen Daten durch Unternehmen eingeschränkt. Es stehe dem in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegten Grundsatz der «Datenminimierung» entgegen, wenn sämtliche personenbezogenen Daten «zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden», teilte das höchste europäische Gericht mit.

Hintergrund ist eine Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems. Er hatte in der Vergangenheit in seinen Auseinandersetzungen mit Facebook zwei spektakuläre Erfolge vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erzielt, die den gesamten Datenaustausch zwischen den USA und der Europäischen Union betrafen.

Schrems rügte mit seiner Organisation noyb, dass Meta sich nicht an den Grundsatz der «Datenminimierung» aus der DSGVO halte und einfach das gesamte Online-Verhalten speichere, anstatt die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken.

Schrems' Anwältin begrüßt Urteil

«Wir sind sehr erfreut über das Urteil», sagte Katharina Raabe-Stuppnig, eine Anwältin von Schrems. Meta habe im Grunde seit 20 Jahren einen riesigen Datenbestand über die Nutzer aufgebaut, der täglich wachse. Nach diesem Urteil dürfe nur noch ein kleiner Teil des Datenpools von Meta für Werbung verwendet werden.

«Meta nimmt den Datenschutz sehr ernst und hat mehr als fünf Milliarden Euro investiert, um den Datenschutz in das Herzstück all unserer Produkte zu integrieren. Jeder, der Facebook nutzt, hat Zugang zu einer breiten Palette von Einstellungen und Werkzeugen, die es den Nutzern ermöglichen, die Verwendung ihrer Daten zu steuern», erklärte Meta.

Ein weiterer Punkt der Klage war die Verarbeitung von sensiblen Daten wie etwa der sexuellen Orientierung. Für diese Daten gilt in der DSGVO ein besonderer Schutz, sie dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen verwendet werden. Eine solche Ausnahme besteht etwa, wenn die Information bereits zuvor öffentlich gemacht wurde. Diese Frage stellte sich im vorliegenden Fall, da Schrems auf einer Podiumsdiskussion über seine Homosexualität gesprochen und diese damit womöglich derart öffentlich gemacht hatte, dass eine Nutzung durch Facebook für personalisierte Werbung gerechtfertigt sein könnte.

«Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können», so der EuGH. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Schrems seine sexuelle Orientierung bei der Veranstaltung offensichtlich öffentlich machte. Ob diese Information datenschutzkonform genutzt wurde, müsse der österreichische Oberste Gerichtshof beurteilen.