Für Fahrzeugüberführung muss man keinen Urlaub nehmen

Ein Auto wird auf einen Abschleppwagen gehoben. Symbolbild
Ein Auto wird auf einen Abschleppwagen gehoben. Symbolbild

Bei einem Unfall kommt der Verursacher für die Kosten auf. Aufwand hat ein Geschädigter dennoch. Aber er ist nicht dafür zuständig, das reparierte Auto selbst in seinen Heimatort zurückzuholen.

Eckernförde (dpa/tmn) - Wurde das Auto bei einem Unfall von einem anderen beschädigt, hat der Geschädigte umfassenden Anspruch auf Schadenersatz. Dazu gehören auch die Kosten für die Überführung des Wagens vom Unfallort zum Wohnsitz.

Ein Geschädigter muss das nicht selbst in seiner Freizeit erledigen. Das zumindest lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Eckernförde ableiten, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 6 C 682/18).

Der Beklagte war dem Kläger an einem Bahnübergang hinten aufs Auto gefahren. Die Versicherung des Unfallverursachers regulierte überwiegend den Schaden. Allerdings wurde noch über Einzelpositionen gestritten, die gar nicht gezahlt oder gekürzt wurden - darunter auch die Transportkosten. Das reparierte Fahrzeug war von Schleswig zurück nach Magdeburg an den Wohnsitz des Geschädigten gebracht worden.

Laut der Versicherung hätte die Schadenminderungspflicht den Geschädigten verpflichtet, das Fahrzeug am Unfallort selbst abzuholen, entweder mit der Bahn oder im Zuge der Rückführung des Mietwagens. Doch das Gericht entschied: Auch hinsichtlich der Transportkosten habe der Kläger einen Anspruch auf vollen Schadenersatz. Er müsse so gestellt werden, als sei der Unfall nie geschehen. Deshalb könne er verlangen, dass das Fahrzeug vom Unfallort zu seinem Wohnort gebracht werde.

Der Geschädigte müsse dafür auch nicht eigene Arbeits- oder Urlaubszeit aufwenden, um die Transportkosten möglichst gering zu halten. Die 770 Euro hätten zwar im oberen Bereich des Üblichen, aber noch im Rahmen gelegen. Auf einschlägigen Internetseiten würden für Transportkosten zwischen 400 und 1000 Euro angegeben. Der Kläger konnte sie somit für erforderlich halten.