Für das Steuerjahr 2023 - Frist endet in zwei Wochen! Das muss jetzt in Ihre Steuererklärung
Für verspätet abgegebene Steuererklärungen können die Finanzämter 25 Euro verlangen - und zwar pro Monat der Verzögerung. Noch haben Pflichtveranlagte etwas Zeit, um dieser Zahlung zu entgehen. Die Frist läuft in wenigen Wochen ab. FOCUS online sagt, was Arbeitnehmer und Rentner wissen müssen.
Im Video: Drei Dinge, die Sie bei der Steuererklärung 2023 völlig legal versuchen können
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte das Projekt jetzt angehen. Denn ohne Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2023 offiziell am 31. August 2024. Da dieser Tag aber auf einen Samstag fällt, haben Steuerzahler noch eine Schonfrist bis zum 2. September 2024.
Doch wer ist überhaupt zur Abgabe verpflichtet?
Rentner und Beschäftigte: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
„Eine Steuererklärung muss jeder abgeben, der keinen Arbeitslohn bezieht und andere Einnahmen wie Renten, solche aus Vermietung oder aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erzielt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland.
Rentner: Ruheständler sind nur dann dazu verpflichtet, wenn ihre Rentenzahlungen nach Abzug von Freibetrag und Versicherungen den 2023 geltenden, steuerfreien Grundfreibetrag von 10.908 Euro überschritten haben.
Arbeitnehmer: Auch Arbeitnehmer können zur Abgabe verpflichtet sein. Zum Beispiel dann, wenn sie sich Freibeträge für hohe Werbungskosten in die Lohnsteuerabzugsmerkmale haben eintragen lassen. Aber auch Ehegatten und Lebenspartner, die die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder 4 mit Faktor gewählt haben , sind zur Abgabe verpflichtet.
Vermieter oder Vermögen : Wer neben seinem Arbeitslohn weitere Einkünfte - zum Beispiel aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung - von mehr als 410 Euro erzielt hat, muss ebenfalls eine Steuererklärung abgeben.
Bei Elterngeld, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit: Gleiches gilt für den Bezug von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld.
Bei Schenkung oder Erbschaft: Haben Haushalte geerbt oder sind sie vom Schenkungssteuergesetz betroffen (wenn die Freibeträge überschritten werden), müssen sie grundsätzlich auch eine Steuererklärung abgeben. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner müssen Erbschaften, die 500.000 Euro übersteigen, in der Regel versteuern.
Beschäftigte mit mehreren Arbeitgebern : Abgabepflichtig sind auch Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben, der nicht pauschal versteuert wurde.
Bei einer Abfindung: Das gilt auch für Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten haben, bei deren Versteuerung der Arbeitgeber die sogenannte Fünftelregelung angewendet hat. Wer einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr mitgenommen hat, muss ebenfalls aktiv werden.
Das passiert, wenn Sie keine Steuererklärung abgeben
Steuerzahler, auf die mindestens einer dieser Punkte zutrifft, sollten ihre Steuererklärung also rechtzeitig abgeben. Bei einer Verspätung müssen sie damit rechnen, dass das zuständige Finanzamt ihnen einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat auferlegt.
Gut zu wissen: Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, sondern freiwillig eine Erklärung einreichen möchte, dem bleibt deutlich länger dafür Zeit. Die Frist zur Abgabe endet dann laut dem Bund der Steuerzahler vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Erklärungsjahres - bis Ende 2024 können also noch Erklärungen von 2020 und den Folgejahren abgegeben werden.
Was ist in der Steuererklärung anzugeben?
1. Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Haben Sie Hilfe im Haushalt - etwa durch eine Reinigungskraft, einen Koch oder eine Pflegerin? Dann können Sie Teile der Kosten dafür absetzen: 20 Prozent davon, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr, erkennt das Finanzamt an.
Auch Kosten für Handwerker - zum Beispiel für Reparatur- oder Renovierungsarbeiten - können Sie angeben. Hier sind ebenfalls 20 Prozent, höchstens aber 1.200 Euro, absetzbar. Die Angaben gehören in die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“.
2. Krankheitskosten
Hat Ihre Krankenkasse die Kosten für Arztbesuche, Medikamente, Brillen, Zahnersatz ärztlich verordnete Kuren oder Rehas nicht übernommen, können Sie auch diese Ausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.
Der Aufwand gehört in die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“.
3. Fahrtkosten, Fahrgemeinschaften, Pendlerpauschale
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihren einfachen Weg zur Arbeit von der Steuer absetzen - und zwar ab dem ersten Kilometer und egal, mit welchem Verkehrsmittel sie ihren Arbeitsweg bestreiten. Ausnahme Fahrgemeinschaft: Hier kann nur der Fahrer die Pauschale geltend machen. Die Angaben gehören in die „Anlage N“.
4. Arbeitsmittel, Homeoffice-Kosten, Handyvertrag
Ebenfalls in die „Anlage N“ gehören Kosten für Arbeitsmittel wie Laptop, Büromaterial und Fachliteratur. Wer im Homeoffice arbeitet, kann zudem eine Pauschale von 6 Euro pro Tag für bis zu 210 Arbeitstage geltend machen. Außerdem sind pauschal 20 Prozent der monatlichen Kosten für Telefon, Handy und Internet absetzbar.
5. Spenden und Kirchensteuer
Wer gemeinnützige Organisationen mit einer Spende bedenkt, kann davon selbst steuerlich profitieren. Auch Teile der Kirchensteuer sind absetzbar. Beides gehört in die „Anlage Sonderausgaben“.
6. Bildungs- und Weiterbildungskosten, Fachzeitschriften
Wer mit Fachbüchern, Seminaren und Weiterbildungen in seine berufliche Zukunft investiert, kann auch diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Sie gehören in die „Anlage N“.
7. Außergewöhnliche Belastungen
Einen Steuervorteil können auch die Ausgaben für die Pflege von Angehörigen, Bestattungskosten oder Aufwendungen aufgrund einer Behinderung mit sich bringen. Sind die Kosten medizinisch begründet und privat bezahlt worden, gehören sie in die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen“.
8. Ausgaben für Hilfe bei der Steuererklärung
Wer für seine Steuererklärung Hilfe in Anspruch nimmt - sei es von einem Lohnsteuerhilfeverein, einem Steuerberater oder einer Steuersoftware -, kann bis zu 100 Euro der angefallenen Kosten absetzen. Höhere Kosten sind immer dann absetzbar, wenn sie beruflich veranlagt sind. Die Angaben hierzu gehören in die „Anlage N“.´
Achtung, wenn Sie Steuern nachzahlen müssen
Rechnen Sie mit einer Steuernachzahlung? Dann kann das Finanzamt bei später Abgabe oder langer Bearbeitungszeit Nachzahlungszinsen verhängen. Mehrkosten können Sie aber entgehen. Grundsätzlich kann das Finanzamt bei Nachzahlungen Zinsen von ihnen verlangen - und zwar nicht nur bei verspäteter Abgabe, sondern auch, wenn die Behörde selbst lange bei der Bearbeitung braucht.
Diese hat grundsätzlich bis zu 15 Monate dafür Zeit. Mit einem Kniff lassen sich die Nachzahlungszinsen aber vermeiden. Laut Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) kann es sinnvoll sein, die prognostizierte Steuernachzahlung unter Angabe der Steuernummer und des Verwundungszwecks - etwa Einkommensteuer 2022 - bis zum Verzinsungsbeginn an das Finanzamt zu überweisen.
Spätestens mit Einreichung der Steuererklärung müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler dem Finanzamt dann aber mitteilen, dass sie ihre prognostizierte Nachzahlung vorab freiwillig leisten möchten. Nimmt das Finanzamt die freiwillige Zahlung an, muss auf die Nachzahlungszinsen verzichtet werden.
Der Zinslauf für den Veranlagungszeitraum 2022 beginnt am 1. September 2024. Der Zinslauf für den Veranlagungszeitraum 2023 beginnt erst am 1. Juli 2025. Der Zinssatz beträgt aktuell 0,15 Prozent pro Monat Verspätung.
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