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Flexstrom-Gläubiger bekommen Geld nicht vor Ende 2018

Flexstrom war mit einem umstrittenen und letztlich nicht funktionierenden Geschäftsmodell groß geworden. Foto: Paul Zinken/Archiv

Die ehemaligen Kunden des insolventen Stromanbieters Flexstrom müssen weiter auf ihr Geld warten. Die Gläubiger könnten frühestens Ende 2018 mit einer Auszahlung rechnen, sagte die Rechtsanwältin Astrid Düring, die den Fall an der Seite von Insolvenzverwalter Christoph Schulte-Kaubrügger betreut.

«Derzeit steht noch kein Betrag zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung.» Zwei Jahre nach der Pleite sei noch immer nicht klar, wie viel von ihrem Geld die Ex-Kunden überhaupt wiedersehen.

835 000 Gläubiger gibt es in dem Fall, rund 594 000 davon haben bislang Forderungen angemeldet. Insgesamt gehe es um eine Summe von rund 569 Millionen Euro, sagte Düring. Gemessen an der Gläubigerzahl ist es das größte Insolvenzverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik.

Bei den Gläubigern handelt es sich vor allem um Strom- und Gaskunden,
die vorab oft dreistellige Euro-Beträge an Flexstrom oder eine der
Töchter Optimalgrün, Löwenzahn Energie und Flexgas überwiesen hatten.

Einen Teilbetrag will der Insolvenzverwalter zurückholen - und dafür auch Haftungs- und Anfechtungsansprüche gegen die Geschäftsleitung geltend machen. Eine mögliche Quote hänge maßgeblich von Verhandlungen und eventuellen Rechtsstreits ab, erklärte Düring. Das brauche Zeit.

Flexstrom war mit einem umstrittenen Geschäftsmodell groß geworden. Der Berliner Anbieter hatte Kunden mit Stromtarifen gelockt, die die Kosten oft erst im zweiten oder dritten Jahr nach Vertragsschluss deckten. Kunden bekamen die günstigsten Tarife nur, wenn sie lange im Voraus zahlten, häufig für ein ganzes Jahr. Viele kündigten bereits nach einem Jahr, so dass die Rechnung des Unternehmens nicht aufging.

Eigentlich hätten sich Betroffene bis zum Jahresende 2013 beim Insolvenzverwalter melden sollen. Doch auch jetzt können noch Ansprüche erhoben werden. Die Kosten der Prüfung müssen die Antragsteller dann aber selbst tragen.

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