Geld von der Krankenkasse erhalten: Den 150-Euro-Freibetrag sollten Sie nutzen

Wer gesund lebt und das gegenüber der Krankenkasse nachweist, kriegt über Bonusprogramme oft Geld zurück. Doch es gibt immer wieder Streit darüber, ob das bei der Steuererklärung angegeben werden muss.

Es stimmt natürlich nicht in jedem Fall, aber allgemein gilt, wer gesund lebt, wird nicht so oft krank und verursacht damit auch weniger Kosten bei der Krankenversicherung. Kein Wunder, dass viele Krankenkassen ihre Versicherten für eine gesundheitsbewusste Lebensweise mit Geldprämien belohnen.

So kann man sich neben Bargeldauszahlungen auch Zuschüsse für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio, im Sportverein oder für die Anschaffung einer Smartwatch sichern. Doch rund um die Bonuszahlungen gibt es immer wieder Streit, etwa, ob sie in der Steuererklärung angegeben werden müssen oder nicht.

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150-Euro-Regel bei Bonuszahlungen

Gesundheitskarten verschiedener Krankenkassen liegen auf einem Tisch.
Gesundheitskarten verschiedener Krankenkassen liegen auf einem Tisch.

Beiträgen zur Krankenversicherung (Basisversicherung) sind laut Gesetz steuerlich gesehen Sonderausgaben. Entsprechend können sie bei der Berechnung der Steuer vollumfänglich ohne Höchstgrenze geltend gemacht werden.

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Juristisch wird aber immer wieder darüber gestritten, ob eine Bonuszahlung der Krankenkasse als Beitragsrückerstattung gesehen werden soll oder nicht. Denn Rückerstattungen von Krankenkassenbeiträgen mindern laut Gesetz wiederum die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Krankenversicherung.

Bisher gab es hier eine Vereinfachungsregelung: Prämien von bis zu 150 Euro haben Finanzämter steuerlich nicht berücksichtigt; es gab also eine Art Freibetrag. Die Regelung war aber befristet und läuft Ende 2024 aus.

Jetzt wird die Steuerfreiheit der Bonuszahlungen bis zu dieser Grenze aber gesetzlich festgeschrieben. Bedeutet also, bis 150 Euro muss man Bonuszahlungen auch weiterhin nicht in der Steuererklärung angeben. Liegen sie höher als 150 Euro, stellt nur der übersteigende Betrag eine Beitragsrückerstattung dar und ist auf die Sonderausgaben anzurechnen.

Liegt der Bonus über der Grenze von 150 Euro, geht das Finanzamt zunächst automatisch davon aus, dass es sich um eine Beitragserstattung handelt. Versicherte können allerdings mit entsprechenden Bescheinigungen von der Krankenkasse nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Dann bleiben auch höhere Bonuszahlungen von der Steuer unberührt.

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