Gemeinsames Risiko - Steueranwalt warnt: Gemeinschaftskonto kann schnell zur Steuerfalle werden
Ein Gemeinschaftskonto kann bei der Einzahlung größerer Summen für steuerliche Probleme sorgen. Steueranwalt Stefan Heine weiß, wie Sie das vermeiden.
Für den Einkauf, die Abbuchung von Strom oder Miete, das E-Paper-Abo oder den nächsten Urlaub: Viele Paare, WGs oder Familien nutzen ein Gemeinschaftskonto für alltägliche Ausgaben. Diese Konten werden auch “Oder-Konto” genannt, weil die berechtigten Personen unabhängig voneinander das Konto nutzen können. Steuerlich gibt es jedoch ein Problem, wenn höhere Beiträge einer Person auf dem Konto landen.
Wann kann ein Gemeinschaftskonto für steuerliche Schwierigkeiten sorgen?
Heikel wird es, wenn größere Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto fließen – zum Beispiel, wenn eine Person eine Lebensversicherung ausgezahlt bekommt, eine Abfindung erhält oder Geld für den Verkauf einer Immobilie erhält. Wenn nur eine Person eine größere Summe auf das gemeinsame Konto überweist, könnte der Eindruck entstehen, dass die Hälfte dieser Summe der anderen Person zugewiesen wird. Das kann steuerlich dann als Schenkung gelten – und entsprechend Schenkungssteuer anfallen, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden.
Gemeinschaftskonto und Schenkungssteuer – welche Freibeträge gelten?
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt der Freibetrag für Schenkungen bei 500.000 Euro – erst darüber wird Schenkungssteuer fällig. Bei unverheirateten Paaren liegt der Freibetrag nur bei 20.000 Euro. Hier ist der Freibetrag genauso gering, als würden Sie Ihren Nachbar:innen oder völlig Fremden etwas schenken.
Was können Paare bei gemeinsamen Konten tun, um das Problem zu vermeiden?
Am besten ist es, von Anfang an schriftlich festzuhalten, wem welche Einzahlungen auf dem Gemeinschaftskonto gehören und wie das Geld genutzt werden darf.
Zum Beispiel kann geregelt werden, dass jede Einzahlung, die eine Person auf das Gemeinschaftskonto leistet, ihr persönliches Vermögen bleibt. Alle Kontoinhaber:innen dürfen das Konto zum Lebenserhalt nutzen, also etwa zum Einkaufen. Wenn jedoch eine Person Geld für Eigenbedarf nutzt – etwa für eigene Aktienkäufe – dann muss die Summe gegenüber der anderen Person ausgeglichen werden.
Verheiratete Paare haben einige steuerliche Vorteile und können kleine Fallstricke wie diese leicht übersehen. Ein kurzer Vertrag zwischen den Kontoinhaber:innen kann helfen, Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden und keine Schenkungssteuer zahlen zu müssen.