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Kündigung nach Entwendung von acht halben Brötchen unwirksam

Urteil: Auch die Entwendung geringwertiger Sachen kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Foto: David Ebener/Illustration

Einer Krankenschwester darf nach 23 Dienstjahren nicht fristlos gekündigt werden, weil sie acht halbe belegte Brötchen aus dem Kühlschrank des Pausenraums genommen und mit ihren Kolleginnen verzehrt hat.

Die Kündigung sei unverhältnismäßig; zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel ausgesprochen werden müssen, urteilte das Arbeitsgericht Hamburg (Az. 27 Ca 87/15). Die belegten Brötchen waren für externe Mitarbeiter bestimmt, zum Beispiel Rettungssanitäter.

Das Arbeitsgericht hielt fest, dass auch die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Doch sei eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Dabei sei zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Pflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt habe und wie er mit den Vorwürfen umgehe.

Die Krankenschwester hatte umgehend eingeräumt, die Brötchen aus dem Kühlschrank genommen zu haben, weil ihr eigenes Essen gestohlen worden sei.

Pressemitteilung Arbeitsgericht Hamburg