Keine Angst vor Knöllchen: Richtig reagieren bei Bußgeldern

Hamburg (dpa/tmn) - Das Parkticket vergessen, ein bisschen zu schnell gefahren oder im absoluten Halteverbot geparkt - der passende Strafzettel dazu lässt oft nicht lange auf sich warten. Dann reagiert man besser richtig, auch um mögliche Folgekosten zu vermeiden. Aber wie geht das?

Man muss zunächst unterscheiden: Um was für eine Art Knöllchen geht es? «Bei den Strafzetteln hinter den Scheibenwischern handelt es sich um so genannte Verwarngeldangebote, die aufgrund einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ausgestellt wurden», sagt Felix Müller-Baumgarten vom Auto Club Europa (ACE). «Auch diese einfachen Verstöße kosten aber bereits bis zu 55 Euro.»

Bezahlen oder Widersprechen

Sollte die Verwarnung berechtigt sein, ist es ratsam, den Strafzettel innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen, um mögliche Folgekosten zu vermeiden. Wer hingegen der Meinung ist, nicht gegen geltendes Recht verstoßen zu haben, kann dies gegenüber der Behörde deutlich machen, in dem er seine Sicht zu dem Vorwurf schildert.

«Hält die Behörde trotzdem an dem Verstoß fest, wird sie aber ein förmliches Bußgeldverfahren einleiten, welches auch weitere Kosten nach sich zieht», erklärt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht. Das passiert auch wenn ein Fahrzeughalter gar nicht auf die Verwarnung reagiert. Am Ende kann dann ein Bußgeldbescheid erlassen werden, in dem die Behörde noch zusätzlich 28,50 Euro für Gebühren und Auslagen geltend machen kann.

Wer einen Strafzettel am Auto findet, sollte aber durchaus erst einmal einen genauen Blick darauf werfen, bevor bezahlt wird. Denn bei öffentlichen Parkflächen dürfen Verwarngelder nur von Mitarbeitenden von Ordnungsbehörden wie der Polizei oder dem Ordnungsamt ausgestellt werden, so der ACE. Der Einsatz von Fremdfirmen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist nicht erlaubt.

Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz

Etwas anders sieht es bei Knöllchen beispielsweise auf Supermarkt-Parkplätzen aus, die von privaten Firmen überwacht werden.

Hier hat laut Müller-Baumgarten der Grundstückseigentümer Hausrecht. Dies kann er auch durchsetzen, wenn er mit einer entsprechenden Beschilderung über seine AGB darüber informiert, wer wie lange parken darf und welche Strafe droht.

Meistens muss hier eine Parkscheibe gut sichtbar ins Auto gelegt werden, um für ein bis zwei Stunden kostenlos parken zu dürfen. Wer das vergisst, wird schnell mit Summen zwischen 20 und 60 Euro zur Kasse gebeten. Der ADAC warnt auf seiner Seite davor, die private Parkraumüberwachung auf die leichte Schulter zu nehmen.

Mitunter helfen dort Sensoren und Kameras dabei, die Parkzeiten zu kontrollieren. Bei Verstößen kann der Grundstückseigentümer ein Auto sogar abschleppen lassen und muss es erst wieder herausgeben, wenn der Falschparker die Abschleppkosten beglichen hat.

Strafzettel als verspäteter Urlaubsgruß per Post

Auch Strafzettel im Ausland sollten Autofahrer nicht ignorieren. «Anders als in Deutschland ist in anderen EU-Ländern die Halterhaftung anerkannt», sagt Felix Müller-Baumgarten. «Das bedeutet, dass dort Verstöße dem Fahrzeughalter direkt zugerechnet werden können, wenn der Fahrer oder die Fahrerin nicht ermittelt werden kann.»

Fällt das Bußgeld höher als 70 Euro aus, können andere EU-Länder den entsprechenden Strafzettel auch über das Bundesamt der Justiz vollstrecken lassen. Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, kann komplettes Ignorieren teuer werden.

«Wenn der Fahrzeughalter später irgendwann mal wieder in das Land einreisen will, würde er bei einer möglichen Kontrolle an der Grenze sicherlich zur Verantwortung gezogen», so Müller-Baumgarten weiter.

Wer saß denn da am Steuer?

In Deutschland hingegen kann nur derjenige für eine Tat belangt werden, der sie auch begangen hat. Wurde beispielsweise ein zu schnelles Auto mit Foto geblitzt, muss laut Rechtsanwältin Mielchen die Behörde nachweisen, wer zum Zeitpunkt der Messung den Wagen fuhr.

Ist auf dem Foto klar erkenntlich, dass der Fahrzeughalter nicht der Fahrzeugführer ist, wird der Halter gefragt, wer zum betreffenden Zeitpunkt hinterm Steuer gesessen hat. «In der Regel wird erwartet, dass man sich wenigstens bei den letzten 14 Tagen noch daran erinnern kann, wer den Wagen gefahren hat», so Mielchen.

Wer hier keine Angaben mache, kann zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet werden. Auf keinen Fall sollte man wissentlich eine falsche Person nennen. Stellt die Behörde fest, dass diese nicht fuhr, kann die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen falscher Verdächtigung drohen.

Flensburger Diät: Wie sich Punkte reduzieren lassen

Wer schon ein paar Punkte in Flensburg gesammelt hat, kann seinen Punktestand abbauen. Bei acht Punkten im Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis eingezogen, bis maximal fünf Punkte kann durch ein freiwilliges Aufbauseminar ein Punkt in fünf Jahren abgebaut werden, erklärt Felix Müller-Baumgarten vom Auto Club Europa (ACE).

Ab sechs Punkten jedoch sei das nicht mehr möglich, dann würden die starren Tilgungsfristen gelten. Bei einem Verstoß, der mit einem Punkt geahnte wurde, sind es zweieinhalb Jahre, bei einem Zwei-Punkte-Verstoß schon fünf. Das Aufbauseminar besteht aus einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil und kostet rund 400 Euro.

Im Video: Pizzabote lässt Motor laufen – plötzlich ist sein Auto weg