Kopftuchverbot an der Kasse? Europäischer Gerichtshof am Zug

SEine junge Frau mit Kopftuch am «Bundesarbeitsgericht. Das Gericht verhandelt darüber, ob private Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Tragen religiöser Symbole untersagen dürfen. Foto: Martin Schutt/dpa-Zentralbild
SEine junge Frau mit Kopftuch am «Bundesarbeitsgericht. Das Gericht verhandelt darüber, ob private Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Tragen religiöser Symbole untersagen dürfen. Foto: Martin Schutt/dpa-Zentralbild

Darf einer Muslimin untersagt werden, mit Kopftuch an einer Drogeriemarktkasse zu stehen? Der Streit darüber beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Immerhin geht es um die Einschränkung von Religionsfreiheit im Job. Nun liegt der Fall in Luxemburg.

Erfurt (dpa) - Nach ihrer Elternzeit erschien die junge Muslimin plötzlich mit Kopftuch zum Dienst bei ihrem langjährigen Arbeitgeber, der Drogeriemarktkette Müller.

Die Leiterin der Filiale in der Region Nürnberg reagierte prompt: Mit Kopftuch könne sie nicht mehr als Kundenberaterin oder an der Kasse arbeiten. Der Fall der 35 Jahre alten Çiğdem K. ging durch die Instanzen. Am Mittwoch beschäftigte er die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt. Sie schickten den Fall zunächst zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Luxemburg.

Worum geht es bei dem Verfahren?

Letztlich um die Frage, ob Arbeitgeber in Grundrechte wie die Religionsfreiheit ihrer Mitarbeiter eingreifen dürfen - und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Während das Bundesverfassungsgericht Regeln für den öffentlichen Dienst aufgestellt hat, geht es nun um private Arbeitgeber. Erstmals seit 2002 lag den Bundesarbeitsrichtern wieder ein Kopftuchfall vor.

Was sollten sie konkret entscheiden?

Ob Unternehmen anweisen dürfen, dass ihre Angestellten im Job auf auffällige religiöse, politische oder weltanschauliche Symbole verzichten müssen. Konkret: Dürfen sie ein Kopftuchverbot mit Verweis auf eine Unternehmensphilosophie der Neutralität aussprechen, wie die Drogeriemarktkette Müller? Diese pocht auf ihre Kleiderordnung, an die sich alle Mitarbeiter halten müssten. «Kopfbedeckungen aller Art» seien danach bei Kundenkontakt untersagt.

Aber ein Urteil gibt es noch nicht?

Nein, am Mittwoch fiel zunächst eine andere Entscheidung: Die Arbeitsrichter überwiesen den Fall - versehen mit einer Reihe von Rechtsfragen - an den Europäischen Gerichtshof nach Luxemburg. Sie wollen mehr Klarheit, bevor sie selbst ein Grundsatzurteil fällen.

Aber warum der Umweg?

Während nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung ein pauschales Kopftuchverbot unzulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2017 entschieden, dass ein allgemeines internes Verbot von politischen oder religiösen Symbolen am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Der Wunsch von Arbeitgebern, ihren Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, sei legitim und gehöre zur unternehmerischen Freiheit, so die Richter. Das EuGH-Urteil spielte bei der Verhandlung in Erfurt eine große Rolle. Es gehe um einen «gerechten Ausgleich widerstrebender Interessen», sagte Richterin Inken Gallner.

Worum geht es rechtlich?

Die Richter müssen zwischen zwei Grundrechten abwägen: Zugespitzt gehe es um «unternehmerische Freiheit contra Religionsfreiheit», so Gallner. Ein Urteil kann Tausende Arbeitnehmer betreffen - viele Muslima stehen im Berufsleben. «Es ist das Spannungsverhältnis zwischen Arbeits-, Verfassungs- und Europarecht, das diesen Fall so spannend macht», sagte der Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing.

Wie reagierte die Frau, die seit 2002 in dem Markt arbeitet?

Sie sieht sich durch das Kopftuchverbot diskriminiert - also einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz sowie das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Vor dem Bundesarbeitsgericht erschien die 35-Jährige, die derzeit wieder in Elternzeit ist, mit einem seidenen Kopftuch in Grau- und Rottönen. Ihr Anwalt Georg Sendelbeck sagte, nach der bisherigen Rechtsprechung in Deutschland sei ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz nur gerechtfertigt, wenn sonst der Betriebsfrieden in Gefahr gerate oder wirtschaftliche Einbußen durch abspringende Kunden drohten. «Die gibt es hier nicht.»

Wie ist die Position des Arbeitgebers?

Die Müller-Juristen führten die EuGH-Entscheidungen an. Das Unternehmen habe sein Direktionsrecht wahrgenommen und die Weisung erteilt, dass Mitarbeiter ohne auffällige religiöse, politische Symbole am Arbeitsplatz zu erscheinen haben. Nach eigenen Angaben beschäftigt die Müller-Gruppe in Deutschland fast 15 000 Mitarbeiter aus 88 Nationen.

Wie haben die Vorinstanzen entschieden?

Für die Frau. Die erste Instanz gab ihrer Klage statt und erklärte das Kopftuchverbot für unwirksam. Die Berufung der Drogeriemarktkette wurde vom Landesarbeitsgericht Nürnberg im März 2018 abgewiesen.

Wann könnte das Bundesarbeitsgericht ein Urteil fällen?

Es wird einige Zeit verstreichen. Zunächst ist der EuGH am Zug. Dann wandert der Fall nach Erfurt zurück. Das könne erfahrungsgemäß etwa eineinhalb Jahre dauern, hieß es.