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Krankenhaus muss Patientin kostenlos Daten übermitteln

An den Kosten für einen Datenträger und das Briefporto darf die Zusendung persönlicher Daten laut Gericht nicht scheitern.
An den Kosten für einen Datenträger und das Briefporto darf die Zusendung persönlicher Daten laut Gericht nicht scheitern.

Eine Frau glaubt, dass sie falsch behandelt wurde und verlangt die Herausgabe ihrer Daten. Das Krankenhaus weigert sich - es will die Kosten dafür nicht tragen. Am Ende muss ein Gericht entscheiden.

Dresden (dpa/tmn) - Patienten können von einem Krankenhaus die kostenlose Herausgabe ihrer abgespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Dabei ist nicht entscheidend, für welche Zwecke Patienten sie benötigen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Dresden (Az.: O 76/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem Fall forderte eine Frau von einer Klinik unentgeltlich Auskunft über ihre personenbezogenen Daten und damit auch ihre Behandlung, die nach ihrer Ansicht fehlerhaft gewesen ist. Sie bezog sich dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Klinik lehnte allerdings eine Zusendung ohne Kostenübernahmeerklärung ab. Dabei ging es um eine Summe von knapp sechs Euro für einen USB-Stick und die anfallenden Portokosten. Die Frau beharrte, dass die Klinik ihr die vollständige Dokumentation der Behandlung als Pdf-Dokument unentgeltlich schicken sollte und klagte - mit Erfolg.

Die Klägerin habe Anspruch auf die kostenlose Übermittlung der Daten, entschied das Landgericht. Die Speicherung gesundheitsbezogener Daten falle in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Klinik könne die Zusendung dieser Daten nicht von der Übernahme der Kosten abhängig machen. Die erstmalige Herausgabe müsse kostenlos erfolgen und die Unterlagen - sofern gewünscht - in einem elektronischen Format übermittelt werden. Keine Rolle spiele dabei, für welchen Zweck der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch erhoben werde.