Mit Lichthupe warnen - aber nicht drängeln

Mal eben dem anderen Auto gegenüber signalisieren, dass es als erstes fahren kann oder vielleicht sogar vor einer gesehenen Radarfalle warnen - dafür nutzen manche manchmal die Lichthupe. Ist das erlaubt?

Die Lichthupe ist nicht immer erlaubt und kann schnell als Nötigung ausgelegt werden. (Bild: dpa)
Die Lichthupe ist nicht immer erlaubt und kann schnell als Nötigung ausgelegt werden. (Bild: dpa)

München - Die sogenannte Lichthupe zu nutzen, ist im Straßenverkehr durchaus erlaubt, allerdings nur in wenigen Fällen. Über die korrekte Verwendung dieses durch kurzes Aufblenden des Fernlichts erzeugten Leuchtzeichens berichtet die «ADAC Motorwelt» (Ausgabe 3/2023).

Erlaubt sind demnach das Warnen vor einer Gefahr und die Ankündigung eines Überholvorgangs außerhalb geschlossener Ortschaften. Man darf dann dazu auch hupen, wie in der Straßenverkehrs-Ordnung steht.

Schmaler Grat zur Nötigung

Doch Vorsicht: Zwar ist es auch auf der Autobahn erlaubt, die Lichthupe stoßweise und nur wenige Sekunden lang einzusetzen, wenn etwa der Vorausfahrende auf der linken Spur eine Überholabsicht nicht erkennt. Aber laut ADAC kann es im Zusammenhang mit zu dichtem Auffahren auch als Nötigung angesehen werden. Etwa wenn nur wenige Meter Abstand vorliegen und die Lichthupe über eine längere Strecke zum Einsatz kommt.

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Verboten ist die Lichthupe zudem auch, wenn man mit ihr jemandem Vorrang gewähren möchte oder auf eine Radarfalle aufmerksam machen will, ergänzt der ADAC auf seiner Internetseite.

Nötigung in schweren Fällen kann bis zu drei Jahre Gefängnis einbringen

Wer die Lichthupe missbräuchlich nutzt, muss mit Bußgeldern ab fünf Euro rechnen. Bei Nötigung handelt es sich um eine Straftat. Je nach Einzelfall folgen Geld- und in ganz schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Zudem wird mit Punkten in Flensburg, Fahrverboten oder sogar Führerscheinentzug sanktioniert.

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