Meine Daten bei der Polizei: Was ist erlaubt, was muss gelöscht werden?

Ein Autounfall oder eine Zeugenaussage reichen schon aus, damit ein Aktenzeichen bei der Polizei angelegt wird. Darin zu finden sind sämtliche aufgenommenen persönlichen Daten. Wie lange werden die Daten aufbewahrt, wozu dürfen sie verwendet werden und wie kann ich sie löschen lassen? Ein Experte beantwortet die wichtigsten Fragen.

Wie lange darf die Polizei eigentlich Daten aufbewahren? (Bild: Getty Images)
Wie lange darf die Polizei eigentlich Daten aufbewahren? (Bild: Getty Images)

Was weiß die Polizei eigentlich über mich – und vor allem: wie lange? Auch der unbescholtenste Bürger kommt irgendwann mit den Gesetzeshütern in Kontakt. Eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr, eine Anzeige vom Nachbarn wegen Ruhestörung oder auch eine Aussage als Zeuge – und schon wird bei der örtlichen Polizeidienststelle ein Aktenzeichen angelegt.

Polizeirecht ist grundsätzlich Ländersache und entsprechend zwar ähnlich, doch mal mehr und mal weniger detailliert geregelt. So legt etwa das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) in Art. 54 eher vage fest, dass personenbezogene Daten von der Polizei gespeichert werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

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In der Praxis heißt das: Entweder wird eine Akte angelegt, um das Handeln eines Beamten oder einer Beamtin in einem bestimmten Zusammenhang zu dokumentieren. Hierbei werden im Rahmen der so genannten “Vorgangsverwaltung“ in der Regel Datum und Uhrzeit des Vorgangs, die betroffene Person und ihre Rolle sowie eine Kurzbeschreibung des Vorgangs gespeichert. Oder aber das Aktenzeichen erfolgt nach einer strafrechtlichen Ermittlung. Die gewonnenen Daten darf die Polizei laut Strafprozessordnung zur Gefahrenabwehr nutzen.

Dr. Jasper Prigge ist Rechtsanwalt in Düsseldorf mit den Schwerpunkten Medienrecht und IT-Recht. Im Mai dieses Jahres ist sein Buch “Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden“ erschienen, in dem das Thema Datenspeicherung bei der Polizei ebenfalls aufgegriffen wird. Er sagt: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt davor, dass der Staat unkontrolliert Daten sammelt.

Wie finde ich heraus, ob, wie viele und welche Daten die Polizei über mich speichert?

“Wer vermutet, das die Polizei Daten zu seiner Person speichert, kann eine Auskunft beantragen“, sagt Dr. Jasper Prigge. “Dazu genügt ein Brief an die betreffende Dienststelle. Die Behörde muss dann mitteilen, welche Daten sie speichert.“ Neben dem fürs Wohnsitz zuständige Polizeipräsidium kann man sich auch an das zuständige Landeskriminalamt wenden. Manche Kanzleien, unter anderem die von Dr. Jasper Prigge, bieten Antragsvorlagen zur Auskunftsabfrage an.

Da die Polizei einen Identitätsnachweis verlangen kann, empfiehlt es sich, dem Antrag eine Ausweiskopie beizufügen. Dabei sollten laut Datenschutzexperten allerdings diejenigen Daten geschwärzt werden, die nicht zur Identifizierung erforderlich sind (z.B. Zugangs- und Seriennummer des Personalausweises). Sobald die Polizei diese Ausweiskopie für die Bearbeitung des Antrags nicht mehr benötigt, muss sie diese vernichten oder zurückschicken. Eine Auskunft kann übrigens dann verweigert werden, wenn sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden oder verkomplizieren würde. Der Betroffene kann sich im nächsten Schritt dann an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.

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Wer von der Polizei verhaftet wird, muss sich auf der Dienststelle identifizieren. Diese Daten werden gespeichert (Bild: Getty Images)
Wer von der Polizei verhaftet wird, muss sich auf der Dienststelle identifizieren. Diese Daten werden gespeichert (Bild: Getty Images)

Wie lange dürfen meine Daten gespeichert werden?

In einigen Landesgesetzen, so etwa in § 22 Abs. 1 PolG des Landes Nordrhein-Westfalen, ist von einer zeitlichen Beschränkung auf das erforderliche Maß die Rede. Wirklich spezifisch ist diese Angabe nicht. Zudem speichern Bund und Länder unterschiedlich lange. “In Bayern sind die Beamten nach meiner Erfahrung zum Beispiel strenger als in Nordrhein-Westfalen“, sagt Dr. Prigge. Dennoch gibt es je nach Landesgesetz klare Regeln zum Datenschutz, an die sich die Beamtinnen und Beamten zu halten haben. “Wie lange gespeichert werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Von Bedeutung ist unter anderem, ob der Betroffene einer Straftat verdächtigt wurde, wie stark der Verdacht war und ob es sich um eine schwerwiegende Tat handelte.“

Für automatisierte Dateien müssen Termine festgelegt werden, an denen die Erforderlichkeit der suchfähigen Speicherung erneut überprüft werden muss. Diese unterliegt bestimmten Regelfristen, je nachdem, ob es sich beim Betroffenen um einen Erwachsenen, einen Jugendlichen oder ein Kind handelt. Natürlich gibt es auch Sonderfälle: “Wenn mehrere Ermittlungsverfahren geführt wurden, kann dies eine längere Speicherung rechtfertigen als bei einem einzelnen Vorwurf“, sagt Anwalt Prigge.

Erweist sich ein Ermittlungserfahren als unberechtigt und endet mit einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung, ist eine weitere Speicherung der Daten grundsätzlich nicht mehr zulässig. Bleibt allerdings ein Restverdacht bestehen, können die Daten zur Gefahrenabwehr weiterhin gespeichert werden.

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Wozu darf die Polizei meine gespeicherten Daten verwenden?

Die Polizei darf die gespeicherten Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie erhoben wurden. Eine anderweitige Verarbeitung oder Weitergabe der Daten zu einem anderen polizeilichen Zweck ist in bestimmten Fällen erlaubt, ebenso wie die Polizei auch Inhalte aus den polizeilichen Dateien anderer Bundesländer oder des Bundes erhalten kann. Das bedeutet: Unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen kann die Polizei auch auf Informationen aus den Datenbeständen nichtpolizeilicher Behörden zurückgreifen, beispielsweise auf die Einwohnermeldedateien.

“Für viele Betroffene sind die Daten im Alltag unangenehm, nicht nur, weil bei einer Verkehrskontrolle schneller die Frage gestellt wird, ob man schon häufiger mit der Polizei zu tun hatte“, sagt Dr. Jasper Prigge. “Wer in sicherheitsrelevanten Bereichen, zum Beispiel am Flughafen, arbeiten möchte, für den können die Daten zusätzlich problematisch sein.“

Was kann ich tun, um meine Daten löschen zu lassen?

Nach Ablauf der Prüffristen oder nach einem Verfahrensfreispruch kann die Polizei entscheiden, dass Daten nicht mehr erforderlich sind. Unabhängig von den Prüfterminen kann ein Betroffener auch einen Antrag an Polizeibehörde stellen und so eine Löschung herbeiführen. “Für eine Löschung kann ein Antrag bei der Polizeibehörde gestellt werden, die Daten speichert“, sagt Anwalt Prigge. “Das ist formlos durch einen Brief möglich. Die Behörde muss dann in der Regel innerhalb von drei Monaten entscheiden.“

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Aus welchen Gründen kann sich die Polizei weigern, meine Daten zu löschen?

“Weigern kann sich die Polizei nur dann, wenn sie nachvollziehbar darlegen kann, dass sie die Daten noch benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen“, sagt Dr. Jasper Prigge. “Je länger die Speicherung zurückliegt, desto schwieriger wird dies, wenn nicht neue Ermittlungsverfahren hinzukommen.“ Sollte sich die Polizei weigern, Daten zu löschen, zu deren Speicherung sie nicht oder nicht mehr berechtigt ist, kann hierzu auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht angestrengt werden: “Zu empfehlen ist dann, einen Anwalt mit Erfahrung in diesem Bereich zu kontaktieren.“

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