Mitarbeiterfotos dürfen nur nach Zustimmung auf Facebook

Daumen hoch? Fotos von Mitarbeitern dürfen Arbeitgeber nur dann auf Facebook veröffentlichen, wenn sie deren Zustimmung haben.
Daumen hoch? Fotos von Mitarbeitern dürfen Arbeitgeber nur dann auf Facebook veröffentlichen, wenn sie deren Zustimmung haben.

Arbeitgeber dürfen Fotos ihrer Mitarbeiter nicht einfach so im Netz veröffentlichen. Im Zweifel haben diese sonst sogar Anspruch auf Schmerzensgeld.

Lübeck/Berlin (dpa/tmn) - Veröffentlicht der Arbeitgeber Fotos von Mitarbeitern auf Facebook, muss er zuvor deren Genehmigung einholen. Andernfalls können Arbeitnehmer Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Das zeigt ein Beschluss (1 Ca 538/19) des Arbeitsgerichts Lübeck, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein verweist.

In dem Fall hatte eine Pflegeeinrichtung das Foto eines Mitarbeiters für einen Aushang sowie für die Webseite verwendet. Dem hatte der Mitarbeiter zugestimmt. Mit Ende seines Arbeitsverhältnis bei der Pflegeeinrichtung widerrief er die Erlaubnis.

Im Nachhinein stellte er fest, dass die Einrichtung auf ihrer Facebook-Seite einen mit dem Aushang identischen Post veröffentlichte hatte. Nach anwaltlicher Aufforderung entfernte der Arbeitgeber das Foto von der Facebook-Seite. Auf die zugleich geltend gemachte Schadensersatzforderung reagierte sie allerdings nicht.

Der Mann wollte wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Das Gericht sprach ihm Prozesskostenhilfe zu. Grundsätzlich habe er sehr wahrscheinlich Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt. Die 3500 Euro, die der ehemalige Mitarbeiter verlange, seien jedoch zu hoch angesetzt. Das Gericht sah eine Entschädigung von maximal 1000 Euro als gerechtfertigt an.