Muslimin hatte geklagt - Gericht verbietet die Verhüllung von Frauen beim Autofahren

Den Antrag einer Frau, beim Autofahren einen Niqab tragen zu dürfen, hat der Landesbetrieb Mobilität abgelehnt - zu Recht, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht. (Symbolbild)<span class="copyright">Evert-Jan Daniels/epa/dpa</span>
Den Antrag einer Frau, beim Autofahren einen Niqab tragen zu dürfen, hat der Landesbetrieb Mobilität abgelehnt - zu Recht, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht. (Symbolbild)Evert-Jan Daniels/epa/dpa

Eine muslimische Frau hatte eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um beim Autofahren ihren Gesichtsschleier (Niqab) tragen zu dürfen. Nun hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass ein Verhüllungsverbot im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

Der Antrag einer Muslimin auf Befreiung vom Verhüllungsverbot beim Autofahren ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz zu Recht abgelehnt worden. Wie das Gericht mitteilte, bestätigte es mit seiner Entscheidung ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.

Die Muslimin habe angegeben, wegen ihrer religiösen Überzeugung in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier (Niqab) tragen zu müssen, der nur die Augenpartie freilässt. Autofahrer dürfen ihr Gesicht aber nicht so verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Deshalb hatte die Frau beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Als ihr Antrag abgelehnt wurde, legte die Frau erst Widerspruch ein und klagte den Landesbetrieb anschließend an - erfolglos.

Oberverwaltungsgericht bleibt hart: Verhüllungsverbot gilt beim Autofahren

Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass der Eingriff des Verhüllungsverbots in die Religionsfreiheit „verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig“ sei. Denn die Regelung solle die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten und andere Verkehrsteilnehmer schützen, indem sie beispielsweise verhindere, dass die Sicht beim Autofahren behindert wird.

Durch das Verbot werde die Klägerin außerdem nicht unmittelbar am Ausüben ihres Glaubens gehindert, so das Gericht. Zudem könne sie auf Alternativen umsteigen - etwa auf Bus und Bahn oder auf ein Motorrad. Für Krafträder mit Schutzhelmpflicht gelte das Verhüllungsverbot nicht.