Muss ein Auffahrender allein haften?

Wer auffährt, hat Schuld: Der Anscheinsbeweis spricht dafür, aber es hängt vom Einzelfall ab, ob auch der Vorausfahrende mithaften muss.
Wer auffährt, hat Schuld: Der Anscheinsbeweis spricht dafür, aber es hängt vom Einzelfall ab, ob auch der Vorausfahrende mithaften muss.

Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht beim Auffahrunfall dafür, dass der Auffahrende in der Regel Schuld hat. Doch was ist, wenn der Vordermann plötzlich auf der Landstraße grundlos bremst?

Saarbrücken (dpa/tmn) - Auch wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abbremst, muss der Hintermann eventuell mithaften. Der Anscheinsbeweis, wonach der Auffahrende Schuld am Unfall hat, kann zwar widerlegt werden, doch allein durch das Bremsmanöver muss das nicht vollständig der Fall sein. Es kommt auf den Einzelfall an.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 69/19), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Vor einem Tempo-50-Schild bremste ein Autofahrer auf der Landstraße zunächst stark auf 50 km/h ab und kam dann nahezu zum Stillstand: So zumindest die Aussage des Klägers, der auffuhr und die Hälfte seines Schadens ersetzt bekommen wollte.

Dem stimmte das Gericht zu. Es war überzeugt davon, dass der Vorausfahrende eine Vollbremsung hingelegt und die Nachfolgenden damit stark gefährdet hatte. Diese hätten damit nicht rechnen müssen.

Doch selbst diese Aktion erschüttere den sogenannten Anscheinsbeweis nicht ganz, so das Gericht. Starkes Bremsen sei kein komplett atypischer Verlauf. Weil er nicht genug Sicherheitsabstand gehalten habe, müsse der Auffahrende zur Hälfte mithaften - was letztlich seine Klage aber erfolgreich machte.

Es kommt am Ende stets auf den Einzelfall an, ob der Anscheinsbeweis gänzlich wegfällt, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Vorausfahrender bei grüner Ampel stark abbremst.

Der sogenannte Anscheinsbeweis kann relevant werden, wenn sich der Hergang eines Unfalls nicht exakt ermitteln lässt. Dabei müsse nach der Lebenserfahrung ein bestimmtes Verhalten zum Schaden geführt haben.