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Mustafa Ö. kein Einzelfall: Stadt will Intensivtäter abschieben

Gleichwohl hat die Stadt ein besonderes Augenmerk auf kriminelle Ausländer.

Die aufsehenerregende Abschiebung des Türken Mustafa Ö., der am Mittwoch in einer nächtlichen Aktion der Polizei von Köln aus in die Türkei geflogen wurde, bleibt womöglich kein Einzelfall. Eine Anfrage des „Kölner Stadt-Anzeiger“ bei der Stadt ergab, dass sich das Ausländeramt mit weiteren ähnlichen Fällen befasst. Wie viele es genau sind, vermochte Stadtsprecherin Simone Winkelhog nicht zu sagen. Es seien „einige“, so Winkelhog. Im Ausländerzentralregister dürfe nicht festgehalten werden, ob ein Ausländer straffällig geworden sei. Gleichwohl habe die Stadt ein besonderes Augenmerk auf kriminelle Ausländer. Es gebe eine Dienstanweisung der Stadt, wonach die Mitarbeiter des Ausländeramtes in besonders dringenden Fällen die Rückführung der betreffenden Person vorrangig betreiben müssen. Und besonders dringend ist es eben immer dann, wenn ein hier lebender Ausländer mehrfach straffällig geworden ist. Polizei leistet Amtshilfe Nach Angaben einer weiteren Stadtsprecherin werde bei Zwangsabschiebungen häufig bei der Polizei um Amtshilfe gebeten, wie oft genau, sei nur schwer zu ermitteln. Jedoch seien meist weitaus weniger Polizisten nötig als bei der Abschiebung des Intensivstraftäters Mustafa Ö. Winkelhog erläuterte, dass es je nach Herkunftsland und Aufenthaltstitel der betreffenden Person unterschiedlich schwierig sei, jemanden abzuschieben. Aufgrund der EU-weit geltenden Freizügigkeit sei es zum Beispiel komplizierter, jemand in einen EU-Staat abzuschieben als etwa in die Türkei. Zudem gebe es weitere Hindernisse, etwa Fragen der Identität. Wenn ein straffällig Gewordener eine falsche Identität benutze oder keinen Pass habe, müsste zunächst seine echte Identität ermittelt oder Ersatzpapiere aus seinem Heimatland besorgt werden. Auch das kann – je nach Staat – dauern. Ganz zu schweigen davon, dass Deutschland keine Person in ein Land abschieben darf, in dem ihr Folter oder die Todesstrafe drohen. Anträge und Eilanträge Schließlich hat der oder die Abzuschiebende auch selbst rechtliche Möglichkeiten, gegen eine Abschiebungsanordnung vorzugehen mit Anträgen oder Eilanträgen. „Diese Anträge müssen jedes Mal geprüft werden“, so Winkelhog. Auch die persönliche Lebenssituation müsse jedes Mal neu in Betracht gezogen werden. So kann zum Beispiel eine zwischenzeitliche Heirat die Sachlage ändern....Lesen Sie den ganzen Artikel bei ksta