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Neues Arbeitsrecht in katholischer Kirche nicht bundesweit

Ein Wegekreuz vor dunklen Gewitterwolken. Foto: Felix Kästle/Illustration

In der katholischen Kirche gilt ab Samstag ein neues liberaleres Arbeitsrecht.

Scheidung und standesamtliche Heirat sind für Mitarbeiter etwa in katholischen Krankenhäusern, Seniorenheimen, Kindergärten oder Schulen künftig nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund. Auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist nicht mehr automatisch ein Hindernis für einen Job in einer Einrichtung unter kirchlicher Trägerschaft.

Allerdings werden die neuen Regelungen nicht bundesweit umgesetzt, sondern nur in 23 der 27 Diözesen. Die bayerischen Bistümer Eichstätt, Regensburg und Passau scheren wegen inhaltlicher Bedenken aus und übernehmen die Lockerungen zunächst nicht. Auch das derzeit vakante Erzbistum Berlin wendet die geänderten Regeln noch nicht an, dürfte sie aber nach Amtseinführung des neuen Erzbischofs Heiner Koch im September in Kraft setzen.

Für die Kirchen gelten beim Arbeitsrecht traditionell besondere Bestimmungen. Die Änderungen in der katholischen Kirche hatten die deutschen Bischöfe im Frühjahr per Mehrheitsbeschluss auf den Weg gebracht. Allerdings ist es jedem Bischof überlassen, ob er die neue sogenannte Grundordnung in seiner Diözese auch anwendet. Konservative Kirchenleute sehen Probleme bei der praktischen Umsetzung und befürchten, der neue Ansatz könnte der Kirchenlehre zuwiderlaufen.

Grundordnung kirchliches Arbeitsrecht

DBK-Mitteilung vom Mai 2015