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Online-Shop muss Matratze auch ausgepackt zurücknehmen

Kunden können eine übers Internet bestellte Matratze auch dann noch an den Händler zurückschicken, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Foto: Wolfgang Kumm
Kunden können eine übers Internet bestellte Matratze auch dann noch an den Händler zurückschicken, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Foto: Wolfgang Kumm

Wer im Internet einkauft, schickt vieles problemlos zurück. Auf bestimmten Produkten bleiben Kunden allerdings sitzen. Ein BGH-Urteil stärkt ihr Widerrufsrecht. Nur eine Frage bleibt dabei offen.

Karlsruhe (dpa) - Kunden können eine übers Internet bestellte Matratze auch dann noch an den Händler zurückschicken, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Sie verlieren deswegen nicht ihr Widerrufsrecht und müssen ihr Geld ohne Abstriche zurückbekommen.

Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. (Az. VIII ZR 194/16)

Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke: Sie können zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Dem Händler sei es aber möglich, die Ware anschließend so zu reinigen oder zu desinfizieren, dass sie weiterverkauft werden kann, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verkündung.

Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze bestellt und retourniert hatte, nach langem Rechtsstreit den Preis von mehr als 1000 Euro und die Speditionskosten zurück. Der Fall, der beim Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dessen Entscheidung setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.

Der Käufer hatte dem Händler nach einigen Tagen eine E-Mail geschrieben und ihn gebeten, die Matratze wieder abholen zu lassen. Als nichts passierte, beauftragte er selbst eine Spedition.

Grundsätzlich können Online-Kunden das Bestellte binnen 14 Tagen zurückschicken. Je nach Händler können allerdings Versandkosten entstehen. Eine Begründung braucht es nicht. Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass man das Produkt nur auf dem Bildschirm gesehen hat. Zu Hause darf die Ware so geprüft und getestet werden, wie man das normalerweise im Geschäft tun könnte. Auf einer Matratze könnte man zum Beispiel probeliegen.

Vom Widerrufsrecht gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen. Nicht retournieren können Kunden laut Gesetz unter anderem versiegelte Waren, «die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde» - wie Zahnbürsten oder Lippenstifte. Umstritten war, ob unter diese Formulierung auch Matratzen fallen.

Nein, entschied nun der BGH. Die Ausnahmeregelung sei nur für den Fall gedacht, dass die Ware «endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist» oder es dem Händler «unverhältnismäßige Schwierigkeiten» bereiten würde, sie wieder verkehrsfähig zu machen. Das treffe auf eine Matratze ohne Schutzfolie nicht zu.

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) erklärte auf Anfrage, dass mit dem Urteil nun immerhin Rechtssicherheit bestehe. «Für viele Onlinehändler, die Matratzen verkaufen, ändert sich aber nicht viel, da sie bereits vorher den Verbrauchern aus Kulanz ein Rückgaberecht eingeräumt haben», sagte bevh-Syndikusrechtsanwältin Eva Rohde. Der Verband hätte sich allerdings gewünscht, dass bei der Gelegenheit mitgeklärt wird, was genau unter einem Siegel zu verstehen ist. Das werfe in der Praxis oft Fragen auf.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg begrüßte das Urteil. «Allerdings warnen wir vor weiteren Tricks der Branche, das Widerrufsrecht auszuhebeln», sagte Chefjuristin Katarzyna Trietz. Es seien Fälle bekannt, in denen Händler die Rückgabe verweigerten, weil die Matratze angeblich eine Maßanfertigung gewesen sei. Betroffene Kunden müssten dann erst einmal das Gegenteil beweisen.

Die BGH-Richter hatten schon in der Verhandlung 2017 in Richtung Widerrufsrecht tendiert. Die Mehrkosten könne der Händler von vornherein einkalkulieren, hieß es damals. Weil die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch auf eine beinahe wortgleiche EU-Richtlinie zurückgeht, hatte der Senat damals aber die Luxemburger Kollegen am EuGH eingeschaltet. Das Verfahren wurde ausgesetzt.

Seit Ende März liegt das EuGH-Urteil nun vor. Schon dort taucht der Vergleich mit der Kleidung auf: Für online bestellte Anziehsachen sehe das EU-Recht ausdrücklich vor, dass sie nach dem Anprobieren zurückgeschickt werden können. Die Richter hatten sich außerdem überlegt, dass ja auch Hotelgäste nacheinander im selben Bett schlafen. Es gebe auch einen Markt für gebrauchte Matratzen.

Die Luxemburger Richter erinnerten allerdings daran, dass es Kunden mit dem Anprobieren nicht übertreiben dürfen. Bei Schuhen wäre es beispielsweise nicht in Ordnung, damit schon mal einen Tag außerhalb der Wohnung herumzulaufen und sie dann mit verschrammter Sohle und ersten Kratzern zurückzuschicken. In diesem Fall verliert der Kunde zwar nicht sein Widerrufsrecht, haftet aber für den Wertverlust.

So hatte der BGH beispielsweise 2016 entschieden, dass ein Kläger, der einen online bestellten Katalysator vor der Rückgabe in sein Auto eingebaut und eine Probefahrt gemacht hatte, grundsätzlich Wertersatz leisten muss. Ein Wasserbett, das der Käufer testweise befüllt hat, darf dagegen nach einem Urteil von 2010 ohne Geldeinbußen zurückgegeben werden. Das gehöre zum Ausprobieren der Ware.