Private Überwachungskameras dürfen keine Passanten filmen

Europäischer Gerichtshof lässt jedoch weitreichende Ausnahmen zu

Bei privater Videoüberwachung muss Datenschutz beachtet werden (Bild: thinkstock)
Bei privater Videoüberwachung muss Datenschutz beachtet werden (Bild: thinkstock)

Die private Videoüberwachung des eigenen Hauses muss grundsätzlich an der Grundstücksgrenze enden. Das Filmen des öffentlichen Straßenraumes verstößt gegen den Datenschutz. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Ausnahmen sind jedoch bei Gefahr für Eigentum und Gesundheit möglich.

Anlass des Richterspruchs war ein Fall aus Tschechien. Dort hatte ein Mann an seinem Haus eine Überwachungskamera angebracht, nachdem mehrfach Fensterscheiben eingeschlagen worden waren. Nach einem erneuten Angriff hatte er der Polizei die Videoaufnahmen übergeben. Diese ermöglichten die Identifizierung von zwei Verdächtigen. Sie hatten offenbar das Fenster von der Straße aus mithilfe einer Schleuder eingeworfen. Einer der mutmaßlichen Täter beanstandete jedoch die Verwendung des Videomaterials. Tatsächlich wurde gegen den Hauseigentümer ein Bußgeld verhängt. Das zuständige Amt warf ihm vor, den Verdächtigen ohne dessen Einwilligung im öffentlichen Straßenraum gefilmt zu haben.

Das oberste Verwaltungsgericht Tschechiens hatte die Luxemburger Richter um Stellungnahme gebeten. Ihrem Urteil zufolge muss bei der privaten Videoüberwachung grundsätzlich die europäische Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten beachtet werden, wenn die Kamera auch den öffentlichen Raum abdeckt. Die Richtlinie erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Die Datenschutz-Richtlinie findet zwar keine Anwendung, wenn etwa Videoaufnahmen ausschließlich während persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgen. Diese Definition umfasst nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs jedoch nicht die Videoüberwachung eines Grundstücks.

Allerdings forderten die Luxemburger Richter ihre tschechischen Kollegen auf, bei der Anwendung der Richtlinie das „berechtigte Interesse“ des Hauseigentümers zu berücksichtigen, „das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen“. Auch sei bei Aufnahmen dann keine Einwilligung des Gefilmten nötig, „wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert“. Die Datenschutz-Richtlinie dürfe ferner bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten durch die Mitgliedsstaaten beschränkt werden. Der Europäische Gerichtshof entscheidet nicht selbst über den nationalen Rechtsstreit.